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und Handels-Vereins übergehenden Branntwein eintreten zu lassen für noth-
wendig erachtet worden ist: so verordnen Wir im Einverständnisse mit den
betheiligten Zollvereins-Staaten und mit Hinblick auf die für Fälle solcher Art
bestehende allgemeine Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit, wie folgt:
1.
Die Ausgleichungsabgabe, welche zeither nach dem Anhange zu dem
Vereins-Zolltarife vom 18. Oktober 1889 bei dem Uebergange von Brannt-
wein aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, aus den Großherzogthümern
Baden und Hessen, aus dem Herzogthume Nassau und aus dem Gebiete der freien
Stadt Frankfurt in Unser Großherzogthum, mit Ausschluß des Vordergerichts
Ostheim, mit 5 Thalern für die Ohm zu 120 Preußischen Quart bei 50 Pro-
zent Alkohol-Stärke nach Tralles zu erlegen war, ist statt dessen vom
1. Juni dieses Jahres an mit
sech s Thalern im Vierzehenthaler-Fuße
zu entrichten.
2.
Dagegen kommen in Bezug auf die Ausgleichungsabgabe von dem aus
den unter 1 bezeichneten Zollvereins-Laͤndern eingefuͤhrt werdenden Branntwein
nach wie vor alle übrige Bestimmungen in Anwendung, die rücksichtlich der
Erhebung der Ausgleichungsabgaben in dem Anhange zu dem Vereins-Zoll=
tarife vom 18. Oktober 1839 sowohl, als in dem Gesetze über den Verkehr
mit den zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und über die Erhebung von
Ausgleichungsabgaben vom 1. Mai 1838, enthalten sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen auch befohlen, daß das-
selbe durch den Abdruck im Regierungs-Blatte zur Kunde und Nachachtung aller
Unserer Unterthanen und Unserer Staatsbehörden öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 11. Mai 1841.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer.
Geseß
über die Erhebung der Ausgleichungsabgabe von dem
aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, aus den
Großherzogthümern Baden und Hessen, aus dem Her-
zogthume Nassau und dem Gebiete der freien Stadt
Frankfurt übergehenden Branntwein.