Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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und Handels-Vereins übergehenden Branntwein eintreten zu lassen für noth- 
wendig erachtet worden ist: so verordnen Wir im Einverständnisse mit den 
betheiligten Zollvereins-Staaten und mit Hinblick auf die für Fälle solcher Art 
bestehende allgemeine Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit, wie folgt: 
1. 
Die Ausgleichungsabgabe, welche zeither nach dem Anhange zu dem 
Vereins-Zolltarife vom 18. Oktober 1889 bei dem Uebergange von Brannt- 
wein aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, aus den Großherzogthümern 
Baden und Hessen, aus dem Herzogthume Nassau und aus dem Gebiete der freien 
Stadt Frankfurt in Unser Großherzogthum, mit Ausschluß des Vordergerichts 
Ostheim, mit 5 Thalern für die Ohm zu 120 Preußischen Quart bei 50 Pro- 
zent Alkohol-Stärke nach Tralles zu erlegen war, ist statt dessen vom 
1. Juni dieses Jahres an mit 
sech s Thalern im Vierzehenthaler-Fuße 
zu entrichten. 
2. 
Dagegen kommen in Bezug auf die Ausgleichungsabgabe von dem aus 
den unter 1 bezeichneten Zollvereins-Laͤndern eingefuͤhrt werdenden Branntwein 
nach wie vor alle übrige Bestimmungen in Anwendung, die rücksichtlich der 
Erhebung der Ausgleichungsabgaben in dem Anhange zu dem Vereins-Zoll= 
tarife vom 18. Oktober 1839 sowohl, als in dem Gesetze über den Verkehr 
mit den zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und über die Erhebung von 
Ausgleichungsabgaben vom 1. Mai 1838, enthalten sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen auch befohlen, daß das- 
selbe durch den Abdruck im Regierungs-Blatte zur Kunde und Nachachtung aller 
Unserer Unterthanen und Unserer Staatsbehörden öffentlich bekannt gemacht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 11. Mai 1841. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
Geseß 
über die Erhebung der Ausgleichungsabgabe von dem 
aus dem Rheinkreise des Königreichs Baiern, aus den 
Großherzogthümern Baden und Hessen, aus dem Her- 
zogthume Nassau und dem Gebiete der freien Stadt 
Frankfurt übergehenden Branntwein.
	        
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