Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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BSekauntmachung. 
Auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist das nachste- 
heude Regulativ, die Cirkular-Predigten betreffend, von den beiden Abtheilun- 
gen des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums entworfen worden, welches hier- 
mit, nachdem es die höchste Bestätigung erhalten hat, für das ganze Groß- 
berzogthum Sachsen Weimar-Eisenach zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar den 19. April 1841. 
Großherzoglich Sächpsches Ober- Konf storium. 
Peucer. 
Regulatid 
uber die Cirkular Predigten. 
g. 1. 
Die zu einem Ephoral-Sprengel gehörigen Geistlichen sind verbunden, 
in dem Ephoral-Orte die von der Kirchenordnung vorgeschriebenen Eirkular- 
Predigten nach einer vom Ephorus festgesetzten Reihenfolge zu halten. Diese 
Verpflichtung ist persönlich und unerläßlich. 
g. 2. 
Ausgenommen von dieser Regel sind in dem Weimarischen Ober- 
Konfistorial-Bereiche die zur ehemaligen General-Diözes Weimar gehörigen 
Dibzesen Mellingen, Neumark, Tannroda und Udestedt, deren Geistliche die 
Cirkular-Predigten nicht am Sitze der Ephorie, sondern bis auf Weiteres 
fernerhin, wie biöher, in ciner Kirche der Haupt= und Residenz-Stadt Weimar 
zu halten haben. 
Dieselbe Ausnahme gilt für die zur aufgelösten General-Diözes Eisenach 
gehörigen Sprengel des östlichen Theils und des westlichen Theils der Diözes 
Eisenach, deren Geistliche ihre Cirkular-Predigt ebenfalls nicht am Sitze ihrer 
Spezial-Ephorie, sondern vorerst noch fernerhin in der Residenz-Stadt 
Eisenach halten werden. 
g. 3. 
Von dieser Verbindlichkeit sind befreit: 
1) diejenigen Geistlichen, welche das sechszigste Lebensjahr erfüllt haben, 
2) die Geistlichen des Ephoral-Orts selbst,
	        
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