160
BSekauntmachung.
Auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist das nachste-
heude Regulativ, die Cirkular-Predigten betreffend, von den beiden Abtheilun-
gen des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums entworfen worden, welches hier-
mit, nachdem es die höchste Bestätigung erhalten hat, für das ganze Groß-
berzogthum Sachsen Weimar-Eisenach zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar den 19. April 1841.
Großherzoglich Sächpsches Ober- Konf storium.
Peucer.
Regulatid
uber die Cirkular Predigten.
g. 1.
Die zu einem Ephoral-Sprengel gehörigen Geistlichen sind verbunden,
in dem Ephoral-Orte die von der Kirchenordnung vorgeschriebenen Eirkular-
Predigten nach einer vom Ephorus festgesetzten Reihenfolge zu halten. Diese
Verpflichtung ist persönlich und unerläßlich.
g. 2.
Ausgenommen von dieser Regel sind in dem Weimarischen Ober-
Konfistorial-Bereiche die zur ehemaligen General-Diözes Weimar gehörigen
Dibzesen Mellingen, Neumark, Tannroda und Udestedt, deren Geistliche die
Cirkular-Predigten nicht am Sitze der Ephorie, sondern bis auf Weiteres
fernerhin, wie biöher, in ciner Kirche der Haupt= und Residenz-Stadt Weimar
zu halten haben.
Dieselbe Ausnahme gilt für die zur aufgelösten General-Diözes Eisenach
gehörigen Sprengel des östlichen Theils und des westlichen Theils der Diözes
Eisenach, deren Geistliche ihre Cirkular-Predigt ebenfalls nicht am Sitze ihrer
Spezial-Ephorie, sondern vorerst noch fernerhin in der Residenz-Stadt
Eisenach halten werden.
g. 3.
Von dieser Verbindlichkeit sind befreit:
1) diejenigen Geistlichen, welche das sechszigste Lebensjahr erfüllt haben,
2) die Geistlichen des Ephoral-Orts selbst,