legierungs-- Platt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Weimar 1811. Nummer 15. 21. August.
Bekannutmachungen.
I. Da seit dem Jahre 1831, in welchem das jetzt bestehende Regulativ
über die Prüfung der Rechts-Kandidaten erschienen ist, mehre Abänderungen
in diesem sich als zweckmäßig dargestellt haben, so ist von den beiden Landes-
regierungen das nachstehende neue Regulativ entworfen und von Sr. Kö-
niglichen Hoheit, dem Großherzoge, genehmigt worden.
Höchstem Befehle zufolge wird dasselbe für das gesammte Großherzogthum
zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei bemerkt, daß diejenigen Kandidaten,
welche um eine Anstellung bei einem Großherzoglichen Verwaltungs=
Kollegium sich zu bewerben gedenken, sich durchaus auch der Prüfung in'
der Rechtswissenschaft vor der Regierungs-Kommission und dann noch
einer zweiten Prufung in den verschiedenen Zweigen des nichtjuridischen Theils
der Staatswissenschaften, welche für die Polizei= oder die Finanz-Verwaltung
erfordert werden, entweder bei dem betheiligten Verwaltungs-Kollegium selbst
oder vor einer höchsten Orts besonders zu ernennenden Kommission nach wie
vor unterwerfen müssen, folglich der Anstellung in einem Verwaltungs-Kolle-
gium, ohne beide Prüfungen wohl bestanden zu haben, niemals entgegen
sehen dürfen.
Weimar den 6. Juli 1841.
Großherzoglich Sächiische Landesregierung.
Chr. Fr. C. v. Mandelsloh.
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