Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

legierungs-- Platt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — — 
Weimar 1811. Nummer 15. 21. August. 
  
  
  
  
Bekannutmachungen. 
I. Da seit dem Jahre 1831, in welchem das jetzt bestehende Regulativ 
über die Prüfung der Rechts-Kandidaten erschienen ist, mehre Abänderungen 
in diesem sich als zweckmäßig dargestellt haben, so ist von den beiden Landes- 
regierungen das nachstehende neue Regulativ entworfen und von Sr. Kö- 
niglichen Hoheit, dem Großherzoge, genehmigt worden. 
Höchstem Befehle zufolge wird dasselbe für das gesammte Großherzogthum 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei bemerkt, daß diejenigen Kandidaten, 
welche um eine Anstellung bei einem Großherzoglichen Verwaltungs= 
Kollegium sich zu bewerben gedenken, sich durchaus auch der Prüfung in' 
der Rechtswissenschaft vor der Regierungs-Kommission und dann noch 
einer zweiten Prufung in den verschiedenen Zweigen des nichtjuridischen Theils 
der Staatswissenschaften, welche für die Polizei= oder die Finanz-Verwaltung 
erfordert werden, entweder bei dem betheiligten Verwaltungs-Kollegium selbst 
oder vor einer höchsten Orts besonders zu ernennenden Kommission nach wie 
vor unterwerfen müssen, folglich der Anstellung in einem Verwaltungs-Kolle- 
gium, ohne beide Prüfungen wohl bestanden zu haben, niemals entgegen 
sehen dürfen. 
Weimar den 6. Juli 1841. 
Großherzoglich Sächiische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. v. Mandelsloh. 
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