Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Re gula tid, 
die Prüfung der Rechts-Kandidaten betreffend. 
g. 1. 
Die Prüfungen der Rechts-Kandidaten des Großherzogthumes finden nur 
zweimal im Jahre und zwar in der Regel in den Monaten Mai und Novem- 
ber Statt. Sie geschehen zweimal hintereinander zu Weimar und das dritte 
Mal immer zu Eisenach; es wäre denn, daß die sämmtlich zu prüfenden Kan- 
didaten nur dem Einen beider Regierungsbezirke angehörten, welchen Falls die 
Prüfung lediglich in diesem Bezirke vorzunehmen ist, auch wenn die Reihe 
nicht an ihm steht. Diese Prüfung ist aber dann bei obigem Turnus gar 
nicht mitzuzählen. 
g. 2. 
Die Prüfungs-Kommission besteht jederzeit aus drei Mitgliedern, von de- 
nen diejenige Regierung, an deren Sitz die Prüfung vorgeht, zwei, die 
andere Regierung aber das dritte erne. 
g. 
Die Rechts-Kandidaten haben si v zum Eramen spätestens in der Mitte 
des März, bezüglich des September bei der zuständigen Propinzial-Regierung 
zu melden, von der sie Akten zur Fertigung zweier Probe-Relationen, unter 
denen die eine nothwendig einen Civil-Rechtsfall betreffen muß, die andere aber 
auch einen Kriminalgerichts-Fall betreffen kann, vorgelegt erhalten. Diese 
Probe-Relationen müssen binnen sechs Wochen gefertigt und der betroffenen 
Regierung überreicht, sodann aber, falls sie nicht etwa so ungenügend ausgefallen, 
daß der Kandidat zur mündlichen Prüfung gar nicht zulässig erscheint, den 
Prüfungs-Kommissarien der andern Regierung zeitig mitgetheilt werden. 
Die Kommissare vereinigen sich über die Tage, an welchen die mündlichen 
Prüfungen vor sich gehen sollen und laden die Kandidaten dazu schriftlich vor. 
Im Termine haben die Kandidaten vorerst eidlich anzugeloben, daß sic die Re- 
lationen ohne fremde Beihülfe gefertigt haben. 
g. 5. 
Zu der Pruͤfung selbst werden drei Stunden Vormittags und eben so 
viele Nachmittags bestimmt. Vormittags wird uͤber roͤmisches Recht — und 
zwar in der Regel in lateinischer Sprache — eraminirt und dabei jedem Kan- 
didaten die Uebersehung und Exegese einer oder einiger Stellen aus den Rechts- 
quellen aufgegeben. Nachmittags erstreckt sich die Prüfung in deutscher Sprache 
auf die übrigen Theile der Rechtswissenschaft.
	        
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