Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmaͤchtigten ernannt: Seine Ma- 
jestdt, der König von Preußen, sowohl für Sich, als im Namen der 
übrigen Staaten, welche Mitglieder des Deutschen Handelo= und Zoll-Ver- 
eins sind: 
Allerböchst-Ihren Kammerherra, außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigen Minister bei der Hohen Pforte, Johann Carl Albert Graf 
von Königsmark, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler- 
Ordens dritter Klassa mit der Schleise, des St. Johanniter-Ordens, 
Inhaber des großen Ordens des Nicham-Istihar und Ritter des 
Spanischen Ordens Carls des Dritten, 
Seine Kaiserliche Majestät, der Sultan: 
Seine Ercellenn, Mustapha Reschid Pascha, einen der Veziere, Staats- 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Hohen Pforte, Jn- 
haber der mit diesem Range verbundenen Instgnien in Brillanten, 
Großkreuz des Ordens der Ehrenlegion, des Amerikamschen Ordens 
Isabella der Kathbolischen, des Belgischen Leopold-Ordens, des Nie- 
derländischen 8öwen-Ordens, des Schwedischen Schwerdordens 2c. 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben 
in guter und gehöriger Form befunden haben, über die nachfolgenden Areikel 
übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Alle Punkte der bisherigen Handels-Verträge zwischen Preußen und der 
Hohen Pforte, und namentlich alle Verabredungen des Freundschafts= und Han- 
dels-Vertrages vom 22. Närz 1761 (alten Styls), insoweit sich solche nicht 
im Widerspruche mit der gegenwärtigen Uebereinkunft befinden, werden aufrecht 
erhalten, für immer bestätigt und mit den daraus hervorgehenden gegenseitigen 
Rechten und Pflichten, auf alle übrigen vorerwahnten Staaten, welche den 
Handels= und Zoll-Verein bilden, ausgedehnt. 
Die Unterthanen und die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie von 
Preußen und den übrigen Staaten des Handels= und Zoll-Vereins, so wie 
die Preußischen Schiffe sollen von Rechtswegen in dem Ottomanischen Reiche 
die Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und Freiheiten 
haben, welche den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der In- 
dustrie, und den Schiffen jeder anderen meist begünstigten Nation zugestanden 
sind oder in der Folge zugestanden werden möchten. 
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