Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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dels= und Zoll-Vereins oder durch ihre Rechtsnachfolger nach einem zur Ver- 
schiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen, soll es bei dem 
Eingange eine ein für alle Mal bestimmte Abgabe von Reun vom Hundert 
seines Werthes emrichten, an Stelle der alten Abgaben des innern Verkehrs, 
welche durch die gegenwärtige Uebereinkunft aufgehoben werden. Bei seinem 
Ausgange soll es die schon von Alters her festgesetzte und auch gegenwärtig 
beibehaltene Abgabe von Drei vom Hundert entrichten. Es versteht sich je- 
doch, daß jeder Artikel, welcher an dem Verschifffungsorte für die Ausfuhr 
gekauft ist und bereits bei seinem Eingange die innere Abgabe entrichtet hat, 
ferner nur der ursprünglichen Abgabe von Drei vom Hundert unterworfen 
seyn soll. 
Artikel 5. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie von Preußen oder von 
den übrigen Staaten des Handels= und Zoll-Vereins, und alle Waaren jed- 
weder Art, welche zu Lande oder zu Wasser aus anderen Ländern durch Preu- 
ßische oder durch Unterthanen der übrigen Staaten des genannten Vereins ein- 
geführt werden, sollen in allen Theilen des Ortomanischen Reiches, ohne ir- 
gend eine Ausnahme, gegen eine Abgabe von Drei vom Hundert, nach dem 
Werthe dieser Artikel berechnet, zugelassen werden. An Stelle aller Abgaben 
des inneren Verkehrs, welche gegenwärtig von den genannten Waaren erhoben 
werden, soll der Preußische Kaufmann oder der Kaufmann aus den übrigen 
Staäten des Vereins, welcher sie einführt, sey es, daß er solche am Orte 
der Ankunft verkauft, oder daß er dieselben in das Innere versendet, um sie 
dort zu verkaufen, eine anderweite Abgabe von Zwei vom Hundert entrichten. 
Wenn in der Folge diese Waaren im Innern oder nach außen wieder verkauft 
werden, so soll keine mehrere Abgabe, weder von dem Verkäufer noch von 
dem Kaufer, noch von demjenigen, welcher, nachdem er dieselben gekauft, solche 
in das Ausland zu versenden wünscht, verlangt werden. 
Die Waaren, welche den alten Eingangszoll von Drei vom Huondert in 
einem Hafen entrichtet haben, sollen frei von jeder Abgabe nach einem anderen 
Hafen gebracht werden dürfen, und erst dann, wenn dieselben dort verkauft 
oder von dort nach dem Innern des Landes gebracht werden, soll die ander- 
weite Abgabe von Zwei vom Hundert entrichtet werden. 
Es versteht sich, daß die Regierungen Seiner Mafestät, des Königs von 
Prcußen, und der übrigen Mitglieder des Handels= und Zell-Vereins nicht
	        
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