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dels= und Zoll-Vereins oder durch ihre Rechtsnachfolger nach einem zur Ver-
schiffung geeigneten Orte gebracht werden. Dort angekommen, soll es bei dem
Eingange eine ein für alle Mal bestimmte Abgabe von Reun vom Hundert
seines Werthes emrichten, an Stelle der alten Abgaben des innern Verkehrs,
welche durch die gegenwärtige Uebereinkunft aufgehoben werden. Bei seinem
Ausgange soll es die schon von Alters her festgesetzte und auch gegenwärtig
beibehaltene Abgabe von Drei vom Hundert entrichten. Es versteht sich je-
doch, daß jeder Artikel, welcher an dem Verschifffungsorte für die Ausfuhr
gekauft ist und bereits bei seinem Eingange die innere Abgabe entrichtet hat,
ferner nur der ursprünglichen Abgabe von Drei vom Hundert unterworfen
seyn soll.
Artikel 5.
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie von Preußen oder von
den übrigen Staaten des Handels= und Zoll-Vereins, und alle Waaren jed-
weder Art, welche zu Lande oder zu Wasser aus anderen Ländern durch Preu-
ßische oder durch Unterthanen der übrigen Staaten des genannten Vereins ein-
geführt werden, sollen in allen Theilen des Ortomanischen Reiches, ohne ir-
gend eine Ausnahme, gegen eine Abgabe von Drei vom Hundert, nach dem
Werthe dieser Artikel berechnet, zugelassen werden. An Stelle aller Abgaben
des inneren Verkehrs, welche gegenwärtig von den genannten Waaren erhoben
werden, soll der Preußische Kaufmann oder der Kaufmann aus den übrigen
Staäten des Vereins, welcher sie einführt, sey es, daß er solche am Orte
der Ankunft verkauft, oder daß er dieselben in das Innere versendet, um sie
dort zu verkaufen, eine anderweite Abgabe von Zwei vom Hundert entrichten.
Wenn in der Folge diese Waaren im Innern oder nach außen wieder verkauft
werden, so soll keine mehrere Abgabe, weder von dem Verkäufer noch von
dem Kaufer, noch von demjenigen, welcher, nachdem er dieselben gekauft, solche
in das Ausland zu versenden wünscht, verlangt werden.
Die Waaren, welche den alten Eingangszoll von Drei vom Huondert in
einem Hafen entrichtet haben, sollen frei von jeder Abgabe nach einem anderen
Hafen gebracht werden dürfen, und erst dann, wenn dieselben dort verkauft
oder von dort nach dem Innern des Landes gebracht werden, soll die ander-
weite Abgabe von Zwei vom Hundert entrichtet werden.
Es versteht sich, daß die Regierungen Seiner Mafestät, des Königs von
Prcußen, und der übrigen Mitglieder des Handels= und Zell-Vereins nicht