Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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beabsichtigen, sey es durch diesen oder durch irgend einen anderen Artikel des 
gegenwärtigen Vertrages, Sich etwas anderes als was aus dem natsrlichen 
und bestimmten Sinne der gewählten Auödrücke folgt, zu bedingen, oder in 
irgend einer Weise die Regierung Seiner Majestat, des Kaisers der Türkei, 
in der Ausübung Ihrer Rechte der innern Verwaltung z#I beschränken, insoweit 
als diese Rechte nicht die Verabredungen der alten Verträge oder die durch 
die gegenwärtige Uebereinkunft den Preußischen und den Unterthanen der übri- 
gen Staaten des Vercins und Ihrem Eigenthume bewilligten Privilegien of- 
senbar verletzen werden. 
Artikel 6. 
Die Preußischen Unterthanen und die der übrigen Staaten des Handels- 
und Zoll-Vereins oder ihre Rechtsnachfolger sollen in allen Theilen des Otto- 
manischen Reiches mit den von fremden dändern eingeführten Waaren frei 
Handel treiben dürfen; und wenn diese Waaren bei ihrem Eintritt nur die 
Eingangsabgabe entrichtet haben, so soll dem Preußischen Kaufmann oder dem 
Kaufmann der übrigen Vereinsstaaten oder seinem Rechtsnachfolger frei stehen, 
damit zu handeln, wenn er die anuderweite Abgabe von Zwei vom Hundert 
entrichtet, welcher er für den Verkauf der eigenen von ihm selbst eingeführten 
Waaren, oder für deren Versendung nach dem Innern in der Absicht, solche 
dort zu verkaufen, unterworfen seyn würde. Nach Zahlung dieser Abgabe sol- 
len die Waaren frei von jeder anderen Abgabe seyn, welche fernere Bestim- 
mung auch den Waaren gegeben werden mag. 
Artikel 7. 
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens 
oder der Industrie der Staaten von Preußen und den übrigen Mitgliedern 
des Handels= und Zoll-Vereins, noch von den Ihren Unterthanen gehörigen 
und von dem Boden oder der Industrie eines anderen fremden Landes kom- 
menden Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von 
Waaren die Meerengen der Dardanellen, des Bosporus oder des Schwarzen 
Meeres passiren, sey es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denje- 
nigen Schiffen passiren, in welchen dieselben sich bis dahin befunden haben, 
oder daß dieselben auf andere Schiffe umgeladen oder vor dem anderweiten 
Verkaufe für eine bestimmte Zeit an das Land gesebt werden, um an Bord 
anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen.
	        
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