Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

2) Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener Strafe mit ge- 
bundener Reise-Route in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben, 
gewiesen und dort unter geeigneter Aufsicht gebalten, sonach in kei- 
nem andern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen 
von dieser Bestimmung werden nur dann Statt finden, wenn die 
Regierung der Heimath eines solchen Handwerksgesellen sich durch 
dauerndes Wohlverhalten desselben zur Ertheilung eines neuen Wan- 
deröucho oder Reisepasses nach anderen Bundesstaaten veranlaßt fin- 
den sollte. 
3) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener 
Vergehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, sowie 
der ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerks- 
gesellen sich gegenseitig mitzutheilen. 
4) Jedem Handwerksgesellen sind bei dem Antritte seiner Wanderschaft die 
vorstehenden Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuchs 
oder Reisepasses, ausdrücklich bekannt zu machen und, daß dieses ge- 
schehen, in der Reiseurkunde amtlich zu bemerken. 
5) Die Bekanntmachung des gegenwartigen Beschlusses soll in allen 
Bundesstaaten im landesverfassungsmaßigen Wege geschehen und bin- 
nen zwei Monaten hiervon bei der Bundesversammlung die Anzeige 
gemacht werden. 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen 
Behörden und Unterthanen gebracht. 
Weimar den 1. Januar 1841. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
III. Daß die Fürstlich Waldecksche Staatsregierung der am 30. July 
1838 zu Dreöden abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention der zum Zoll- 
und Handels-Vereine verbundenen deutschen Staaten unter Annahme des 
Vierzehnthaler-Fußes zum ausschlüssigen fernern Landes-Münzfuße beigetre- 
ten ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 1. Januar 1841. » 
GroßherzoglichSächsischesStaats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen Angelegenheiten. 
C. W. Freih. von Fritsch.
	        
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