2) Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener Strafe mit ge-
bundener Reise-Route in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben,
gewiesen und dort unter geeigneter Aufsicht gebalten, sonach in kei-
nem andern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen
von dieser Bestimmung werden nur dann Statt finden, wenn die
Regierung der Heimath eines solchen Handwerksgesellen sich durch
dauerndes Wohlverhalten desselben zur Ertheilung eines neuen Wan-
deröucho oder Reisepasses nach anderen Bundesstaaten veranlaßt fin-
den sollte.
3) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener
Vergehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, sowie
der ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerks-
gesellen sich gegenseitig mitzutheilen.
4) Jedem Handwerksgesellen sind bei dem Antritte seiner Wanderschaft die
vorstehenden Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuchs
oder Reisepasses, ausdrücklich bekannt zu machen und, daß dieses ge-
schehen, in der Reiseurkunde amtlich zu bemerken.
5) Die Bekanntmachung des gegenwartigen Beschlusses soll in allen
Bundesstaaten im landesverfassungsmaßigen Wege geschehen und bin-
nen zwei Monaten hiervon bei der Bundesversammlung die Anzeige
gemacht werden.
hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglichen
Behörden und Unterthanen gebracht.
Weimar den 1. Januar 1841.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freih. von Fritsch.
III. Daß die Fürstlich Waldecksche Staatsregierung der am 30. July
1838 zu Dreöden abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention der zum Zoll-
und Handels-Vereine verbundenen deutschen Staaten unter Annahme des
Vierzehnthaler-Fußes zum ausschlüssigen fernern Landes-Münzfuße beigetre-
ten ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 1. Januar 1841. »
GroßherzoglichSächsischesStaats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
C. W. Freih. von Fritsch.