Kegierungs— Glatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1841. Nummer 18. 23. Oktober.
Bekauntmachungen.
I. Zur Beseitigung aufgekommener Zweifel in Beziehung auf die von
Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, im Bereiche der Lehnsherrlichkeit
des Großherzoglichen Kammer-Fiskus unter gewissen Bedingungen gnadigst ver-
willigte Befreiung von Entrichtung des Lehngeldes bei dem Zusammenkaufen
oder Zusammentauschen vorher zerschlagener Grundstücke bringen wir in Folge
eines höchsten Befehls vom 14. d. M. hierdurch folgende Erläuterungen unse-
rer Bekanntmachungen vom 28. Dezember 1829 und vom 15. Oktober 1831
(Reg. Blatt v. J. 1830 S. 6 und v. J. 1831 S. 218) zur öffentlichen
Kenntniß:
1.
Die Befreiung vom Lehngelde findet für die unter 1/4 Acker haltenden
Grundstücke auch dann Statt, wenn die beiden durch Kauf oder Tausch wieder
zusammengebrachten Grundstücke zwar nach einer neuern Katastrirung unter
zwei verschiedenen Nummern liegen, aber nachgewiesen wird, daß dieselben
früher zu Einem Ganzen verbunden und mit einerlei Nummer bezeichnet waren.
2.
Obgleich es sich nach dem ausgesprochenen Zwecke der Beguͤnstigung von
selbst versteht, daß alle in Folge unserer oben angezogenen Bekanntmachungen
lehngeldfrei wieder zusammengebrachten Grundstuͤcke niemals wieder gettennt
werden duͤrfen, selbst wenn eine Theilung hingesehen auf die Groͤße der Theile
sonst gesetzlich zulaͤssig waͤre, so ist doch sowohl in den betreffenden Grund—
büchern und Erbbüchern, als in den auszustellenden Erwerbs-Dokumenten aus-
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