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haͤltnisse und die Staatsangehoͤrigkeit wieder ein, namentlich faͤngt von
jenem Tage die Zeit zu laufen an, durch deren Dauer in einem Hei-
mathsbezirke oder in einem Staatsgebiete die stillschweigende Aufnahme
begruͤndet wird. Daher haben die Heimathsbezirke und Heimathsbe-
hoͤrden des Großherzogthumes sorgfaͤltig daruͤber zu wachen, daß den
Inhabern von Heimathsscheinen, wenn sie nicht zu denjenigen gehoͤren,
welche durch ihren blosen Aufenthalt Wohnsitzrecht niemals erwerben,
dieser nicht länger als während der Dauer der Gültigkeit ihrer Hei-
mathsscheine gestattet werde.
Weimar den 14. Oktober 1841.
Großherzoglich Sächfsische Landes-Oirektion.
F. von Schwendler. «
A.
Heimathöschein
für eine ledige Mannsperson.
Hierdurch wird bescheinigt, daß
N. N
uul Personbeschreihung. im hiesigen Heimathsbezirke Heimathsberechtigt ist
err:
Stand:
Haare:
Augen:
Nase:
Mund:
Kinn:
und, so lange der gegenwärtige Heimatbsschein
gültig bleibt, daselbst jederzeit wieder aufgenom-
men werden soll.
besondere Kennzeichen:
Unterschrift des Inhabers.
Die Gültigkeit dieses Heimathsscheins erlischt:
1) durch den Ablauf von Jahren;
2) durch die ausdrückliche Aufnahme des Inhabers in einen andern
Heimathsbezirk des Inlandes, oder in den uUnterthansverband eines
andern Staates;
3) durch den Eintritt desselben in Civil= oder Militär-Dienste eines am
dern Staates, oder in ein wirkliches Kommunal-Amt in einem andern
Staate, dafern dieser Eintritt nicht mit ausdrücklicher Genehmigung