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durch den Eintritt desselben in Civil= oder Militär-Dienste eines andern
Staates, oder in ein wirkliches Kommunal-Amt in einem andern Staate,
dafern dieser Eintritt nicht mit ausdrücklicher Genehmigung und unter
Vorbehalt des Staatsunterthanen-Rechtes von Seiten einer diesseitigen
obern Landesbehörde erfolgt, oder in ein wirkliches Kommunal-Amt in
einem andern Staate. »
Dabei ist zu bemerken, daß, wenn der Inhaber dieses im Auslande
ohne Erlaubniß (Trauschein) der diesseitigen Heimatbsbehörde sich an-
derweit verehelichen würde, die hierdurch demselben erwachsende Familie
(Ehefrau, Kinder #2c.) in dessen hiesigen Heimathsorte nicht mit aufge-
nommen wird.
(Ort und Zeit der Ausstellung.)
(Siegel und Unterschrifte.)
Aumerkung. Die auf einen Landgemeinde= oder Ritterguts-Heimathsbezirk
ausgestellten Heimathsscheine müssen wenigstens von zwei Mitgliedern des Orts-
vorstandes, bezüglich vom Rittergutsbesitzer, unterzeichnet und von der Orts-Po-
lizeibehörde beglaubigt seyn; weshalb denn auch die Zeit ihrer Gültigkeit erst
vom Tage der erfolgten Ortspolizeilichen Beglaubigung an zu laufen beginm,
während die von Stadträthen des Großherzogthumes ausgestellten Heimathsscheine,
welche einer weitern Beglaubigung nicht bedürfen, schon vom Tage ihrer Aus-
stellung an gültig sind. c
Heimatbsschein
für eine Frauensperson.
Hierdurch wird bescheinigt, daß
(N. N.)
n Personbeschreibung. im hiesigen Heimathsbezirke Heimathsberechtigt
er:
Scand:
Haare:
Augen:
Nase:
Mund:
Kinn:
ist und, so lange der gegenwärtige Heimathsschein
gültig bleibt, daselbst jederzeit wieder aufgenom-
men werden soll.
besondere Kennzeichen:
uneerschrift der Inhaberm.