Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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KRegierungs-BGlatt 
Großhenrzogth eum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1841. Nummer 2. 6. Januar. 
  
       
  
         
  
Bekannutmachung. 
Auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden die unter'm 
29. vorigen Monats gnädigst genehmigten Nachträge zu dem Statut des all- 
gemeinen Pfarrwitwen-Fiskus vom 1. August 1828 sowie zu dem Statut des 
allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus vom 21. Dezember 1827 nachstehend 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 4. Januar 1841. 
Großherzoglich Sächuisches Ober-Konfßstorium. 
Perucer. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben auf den unterthänigsten Antrag Unseres Ober-Konsistoriums, bei dem 
Eintritte des neuen Landes-Münzfußes, für nothwendig erachtet, einen Nach- 
trag zu dem Statut über den Pfarrwitwen-Fiskus in dem Wei- 
mar-Jenaischen Kreise sowie in dem Neustädtischen Kreise vom 
1. August 1828 (Reg. Blatt v. J. 1828 S. 67—78) zu erlassen und ver- 
ordnen dem gemäß, wie folgt: 
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