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KRegierungs-BGlatt
Großhenrzogth eum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1841. Nummer 2. 6. Januar.
Bekannutmachung.
Auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden die unter'm
29. vorigen Monats gnädigst genehmigten Nachträge zu dem Statut des all-
gemeinen Pfarrwitwen-Fiskus vom 1. August 1828 sowie zu dem Statut des
allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus vom 21. Dezember 1827 nachstehend
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 4. Januar 1841.
Großherzoglich Sächuisches Ober-Konfßstorium.
Perucer.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben auf den unterthänigsten Antrag Unseres Ober-Konsistoriums, bei dem
Eintritte des neuen Landes-Münzfußes, für nothwendig erachtet, einen Nach-
trag zu dem Statut über den Pfarrwitwen-Fiskus in dem Wei-
mar-Jenaischen Kreise sowie in dem Neustädtischen Kreise vom
1. August 1828 (Reg. Blatt v. J. 1828 S. 67—78) zu erlassen und ver-
ordnen dem gemäß, wie folgt:
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