Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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. 8. 
Zum Begräbnisse eines Mitgliedes der Anstalt werden sofort nach der 
bei der zuständigen Abtheilung des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums ein- 
gegangenen Ephoral-Meldung 
zehen Thaler- 
an die hinterlassene Witwe desselben gezahlt oder, im Falle solche nicht vor- 
handen, an seine ehelichen Kinder, oder in deren Ermangelung an die etwa 
vorhandenen Verwandten in aufsteigender Linie (Aeltern, Großältern) und, 
wenn dergleichen nicht vorhanden sind, an die Seitenverwandten bis zu Bru- 
ders- oder Schwester-Kindern einschlüfäg. 
Von den Mitgliedern der Anstalt selbst kann über die Begräbnißgelder 
nicht verfügt werden, vielmehr gehen solche, wenn der Verstorbene Verwandte 
in auf= und absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zu dem gedachten 
Grade nicht hinterläßt, der Kasse zu gut; es wäre denn, daß der Nachlaß des 
Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht decken könnte, in welchem Falle zwar 
die Verbindlichkeit des Fiskus bis zu zehen Thalern eintritt, ihm aber auch 
ein Recht auf den Nachlaß erwachst. 
g. 9. 
Die Höhe der jährlichen Pension richtet sich nach den Kräften der An- 
staltskasse. Sie wird vorerst auf 
festgesckt sechszehen Thaler 
estgesetzt. 
g. 10. 
Unter den Hinterlassenen verstorbener Mitglieder (§. 2) haben Anspr 
auf die Pension (C. 7 und §. 9): s 6. 2) b spruch 
1) die Witwe auf Lebenszeit, 
2) in Ermangelung einer solchen Witwe, die ehelichen Kinder bis zum er- 
fuͤllten achtzehenten Lebensjahre. 
K. 11. 
Die Pension für die Schullehrerwitwen, bezüglich für die hinterlassenen 
ehelichen Kinder, hebt jederzeit mit dem ersten Tage desjenigen Monates an, 
in welchem die vierwöchentliche Gnadenzeit endigt.
	        
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