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. 8.
Zum Begräbnisse eines Mitgliedes der Anstalt werden sofort nach der
bei der zuständigen Abtheilung des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums ein-
gegangenen Ephoral-Meldung
zehen Thaler-
an die hinterlassene Witwe desselben gezahlt oder, im Falle solche nicht vor-
handen, an seine ehelichen Kinder, oder in deren Ermangelung an die etwa
vorhandenen Verwandten in aufsteigender Linie (Aeltern, Großältern) und,
wenn dergleichen nicht vorhanden sind, an die Seitenverwandten bis zu Bru-
ders- oder Schwester-Kindern einschlüfäg.
Von den Mitgliedern der Anstalt selbst kann über die Begräbnißgelder
nicht verfügt werden, vielmehr gehen solche, wenn der Verstorbene Verwandte
in auf= und absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zu dem gedachten
Grade nicht hinterläßt, der Kasse zu gut; es wäre denn, daß der Nachlaß des
Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht decken könnte, in welchem Falle zwar
die Verbindlichkeit des Fiskus bis zu zehen Thalern eintritt, ihm aber auch
ein Recht auf den Nachlaß erwachst.
g. 9.
Die Höhe der jährlichen Pension richtet sich nach den Kräften der An-
staltskasse. Sie wird vorerst auf
festgesckt sechszehen Thaler
estgesetzt.
g. 10.
Unter den Hinterlassenen verstorbener Mitglieder (§. 2) haben Anspr
auf die Pension (C. 7 und §. 9): s 6. 2) b spruch
1) die Witwe auf Lebenszeit,
2) in Ermangelung einer solchen Witwe, die ehelichen Kinder bis zum er-
fuͤllten achtzehenten Lebensjahre.
K. 11.
Die Pension für die Schullehrerwitwen, bezüglich für die hinterlassenen
ehelichen Kinder, hebt jederzeit mit dem ersten Tage desjenigen Monates an,
in welchem die vierwöchentliche Gnadenzeit endigt.