Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Kegierungs-Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1841. Nummer 3. 16. Januar. 
  
  
Bekaunutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Einziehung der inländischen Konventions-Ein- 
drittel= und Einsechstel-Thaler-Stücke hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 12. Januar 13841. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. . 
Nachdem Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages beschlossen haben, 
auch die Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-Thaler-Stücke inländischer Prä- 
gung aus dem Verkehre zurückzuziehen und dagegen grobes Courant des 
Vierzehnthaler-Fußes in Umlauf seßzeen zu lassen: so verordnen Wir mit Be- 
zugnahme auf jene im Voraus ertheilte ständische Zustimmung: 
1 
Die im Zwanziggulden-Fuße unter Weimar-Eisenachischem Stempel ge- 
prägten Konventions-Eindrittel-Thaler-Stücke (halbe Gulden) und Ein- 
sechstel-Thaler-Stücke (Viergroschen-Stücke) können