Kegierungs-Blatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1841. Nummer 3. 16. Januar.
Bekaunutmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Einziehung der inländischen Konventions-Ein-
drittel= und Einsechstel-Thaler-Stücke hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar den 12. Januar 13841.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. .
Nachdem Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages beschlossen haben,
auch die Konventions-Eindrittel= und Einsechstel-Thaler-Stücke inländischer Prä-
gung aus dem Verkehre zurückzuziehen und dagegen grobes Courant des
Vierzehnthaler-Fußes in Umlauf seßzeen zu lassen: so verordnen Wir mit Be-
zugnahme auf jene im Voraus ertheilte ständische Zustimmung:
1
Die im Zwanziggulden-Fuße unter Weimar-Eisenachischem Stempel ge-
prägten Konventions-Eindrittel-Thaler-Stücke (halbe Gulden) und Ein-
sechstel-Thaler-Stücke (Viergroschen-Stücke) können