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2) Bei dem Uebergange aus und nach Kurhessen.
Bezeichnung Hebe= und Abfertigungs-Stellen
der . . .
in Thuͤringen in Kurhessen
Uebergangsstraßen. # #
Von nach Geisa Geisa
O"D% Vacha Buttlar Raßdorf.
Oq :Vacha Vacha Philippsthal.
- . Berka Sachsen Weimar-Eisenach Berka Heringen.
O7 O5 Berka Verka Nichelsdork.
. -Gekstungen Gerstungen
Netra Creuzburg Ereuzburg Netra.
Weimar den 10. Dezember 1841.
Großbherzoglich Sächssches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
II. Vom 1. Januar 1842 ab soll von demjenigen im Inlande er-
zeugten Branntweine, welcher nach Baiern, Württemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, Nassau und der freien Stadt Frankfurt ausge-
führt wird, eine Vergütung auf die entrichtete Maischsteuer gewährt werden,
und es kommen dabei die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 16. Oktober
1838 (Reg. Blatt v. J. 1838 S. 145 — 150) über die Steuervergütung
bei Versendung von Branntwein in das Vereinsausland mit folgenden Modi-
fikationen zur Anwendung.
1.
Die zu bewilligende Steuervergütung bei der Ausfuhr nach den oben
genannten Zoll-Vereinsstaaten wird auf neun Silberpfennige für jedes
Quart Branntwein zu funfzig Prozent Alkohol nach Tralles festgesetzt.
2.
Die Ausfuhr des Branntweins mit dem Anspruche auf die unter 1 ge-
dachte Steuervergütung ist, soweit sie über die Grenzen der, dem Thüringschen
Zoll= und Handels-Vereine angehörigen, an das Königreich Baiern und das