Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Folge der, im §. 7 des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Mittheilung der 
Gerichtsbehörden ergeben, lediglich in dem gerichtlichen Umlaufe, in an- 
deren Fällen aber, wo ihnen Erwerbsurkunden zu Erledigung hervorgetretener 
Zweifel von Privat-Personen vorgelegt werden, in der sonst geeigneten Weise 
zur Kenntniß der Gerichtsstelle, welche den Vertrag bestätiget hat, zu 
bringen sind und dieser die weitere Erörterung, da nöthig Berichtigung der 
fraglichen Punkte zu überlassen ist. 
Dabei werden auf Antrag der Großherzoglichen Kammer die Rentämter 
insbesondere noch angewiesen, in allen solchen Fallen, wo in den gerichtlichen 
Umlaufen oder sonst von ihnen Abänderungen beantragt oder Bemerkungen 
gestellt worden sind, sich von dem Resultate der bei dem Gerichte darauf 
Statt gefundenen Erörterung, bezüglich Berichtigung Kenntniß zu verschaffen. 
Weimar den 14. Januar 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Da bei der Auslegung der Bestimmungen in dem F§. 7 und F. 10 
des Gesetzes vom 13. April 1829 über die Verbindlichkeit zur Ernahrung 
unchelicher Kinder mehrfach Zweifel entstanden sind: so haben Seine Konig- 
liche Hoheit, der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Hochstdero beider 
Landesregierungen und des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations- 
gerichts zu Jena eine authentische Interpretation zu jenen gesetzlichen Bestim- 
mungen dahin zu ertheilen gnädigst geruhet: 
daß die Klage auf Alimente für ein von der Ehefrau angeblich in 
Folge eines Ehebruchs gebornes Kind gegen den Ehebrecher, es mag 
diese Klage von der Mutter oder von dem Kinde erhoben werden, nur 
dann für rechtlich begründet zu achten ist, wenn darin, außer den sonst 
erforderlichen Thatsachen, auch ausreichende Gründe für die Unmöglich- 
keit der Erzeugung des Kindes durch den Ehemann seiner Mutter an- 
geführt und nöthigen Falls erwiesen werden. 
Höchstem Befehle zu Folge wird diese authentische Interpretation zur 
Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 1. Februar 1841. 
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
von Müller.
	        
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