Kegierungs-Blatt
fuͤr das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach
Weimar 1841. Nummer 5. 10. April.
Ministerial-Bekauntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, werden die
nachstehenden, in der dritten dießjahrigen Sitzung, am 11. Februar 1841,
gefaßten Bundestags-Beschlüsse:
„Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren
sich, daß den Schriften Christoph Martin Wieland's zu Gunsten
seiner Kinder und Erben in allen von der Handlung Georg Joachim
Göschen zu teipzig bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden
Ausgaben von Bundeswegen der Schutz gegen den Nachdruck während
zwanzig Jahren, vom Tage des gegenwartigen Beschlusses an, somit
bis zum 11. Februar 1861, in sämmtlichen, zum deutschen Bunde
gehörigen Staaten gewährt werde.“
„Auf den von der Großherzoglich Saächsischen Regierung zu Gunsten der
von Goethe'schen Erben gemachten Antrag vereinigt sich die Bundes-
versammlung dahin, daß der durch den Bundestags-Beschluß vom
4. April 1840 den Werken Goethe's auf zwanzig Jahre, von eben
gedachtem Jahre an gerechnet, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck
sich auch auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart neu
erscheinende Ausgabe der Goethe'schen Werke in 40 Bänden klein
Oktav, sowie auf alle von den dazu Berechtigten zu veranstaltenden
Ausgaben bis zum Ablaufe des vorerwähnten Zeitraums zu erstrecken
habe.“
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