Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Kegierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach 
Weimar 1841. Nummer 5. 10. April. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, werden die 
nachstehenden, in der dritten dießjahrigen Sitzung, am 11. Februar 1841, 
gefaßten Bundestags-Beschlüsse: 
„Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren 
sich, daß den Schriften Christoph Martin Wieland's zu Gunsten 
seiner Kinder und Erben in allen von der Handlung Georg Joachim 
Göschen zu teipzig bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden 
Ausgaben von Bundeswegen der Schutz gegen den Nachdruck während 
zwanzig Jahren, vom Tage des gegenwartigen Beschlusses an, somit 
bis zum 11. Februar 1861, in sämmtlichen, zum deutschen Bunde 
gehörigen Staaten gewährt werde.“ 
„Auf den von der Großherzoglich Saächsischen Regierung zu Gunsten der 
von Goethe'schen Erben gemachten Antrag vereinigt sich die Bundes- 
versammlung dahin, daß der durch den Bundestags-Beschluß vom 
4. April 1840 den Werken Goethe's auf zwanzig Jahre, von eben 
gedachtem Jahre an gerechnet, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck 
sich auch auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart neu 
erscheinende Ausgabe der Goethe'schen Werke in 40 Bänden klein 
Oktav, sowie auf alle von den dazu Berechtigten zu veranstaltenden 
Ausgaben bis zum Ablaufe des vorerwähnten Zeitraums zu erstrecken 
habe.“ 
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