Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

  
  
  
Einheller-Stücke des Fuͤrstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt. 
Deren Annahme und Ausgabe in den an die Oberherrschaft die- 
Seite des Nr. der 
Zuhalt. Regierungs= Bekannt- 
Blattes. machung. 
g.) vom 22. April 1841, zum Schube der inländischen Verfasser 
musikalischer Kompositionen und dramatischer Werke gegen unbe- 
fugte Aufführung und Darstellung derselbken 164. — 
Buttlar. Errichtung eines Fahrpost-Kurses zwischen diesem Orteß 173. Vi. 
und Tann nebst Tarife .......... . ... 11 2s90. I.I. 
C. . 
Carcer-Wrrestt, vierzehntägiger oder längerer geschärfter, erkannt 
und vollzogen gegen den Inhaber eines Freitisches oder Stipen- 1 
diums auf der Universitét Jena, zieht den Verlust des Freieisches 
oder Stipendiums nach sicch... .......................... 23. II. 
Cirkular-Predigten der Geistlichen. Regulativ bariber an 
19. Aiiiiiii:i:i:i:::::::n 160—162 — 
Crenzburg a. d. Werra. guchn einer Post- Kollekiion daselbst 
nebst Binnen-Porto-Taxe ...... 170,172.V. 
D. 
Depositen-Einzahlungen bei der Haupt-Landschaftskasse. Be- 
stimmung darüber, welche Münz-Sorten diesfalls annehmbar si sind. 11. II. 
Dramatische Werke und musikalische Kompositionen. Bundes- 
tags-Beschluß zum Schutze der inländischen Verfasser derselben ge- 
gen unbefugte Auffuͤhrung und Darstellung jener .... ..... . . . .. 144. — 
E 
" I 
Ehe eines Baierschen Unterthanen im Auslande ohne Erlaubniß der, 
Baierschen Civil-Obrigkeit ist vollig ungültig . ... 1059. II. 
Ehebrecher. Klage gegen denselben auf Alimente für ein von der 
Ehefrau angeblich in Folge eines Ehebruches gebornes Kind 20. IV. 
Eigenthumsveränderungen nach §. 7 des Gesetzes vom 20. 
April 1833 über das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthu- 
mes an Immobillen 19. III. 
Eindrittel= und Einsechstel-Thaler- Stacke — Konven- 
tions — inländische — Gesetz über deren Einziehung v. 8. Januar 9. l. 
  
  
  
ses Fürstenthumes grenzenden diesseitigen Ortschaften .. . 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.