Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Blattzahl, einzutragen, die A gsverhandlung aber ist zu den Akten über 
die bei dem Gerichte bestellten Privilegien zu nehmen. 
Muster für dergleichen Eintragungen und Vormerkungen von Privilegien 
sind in der vierten Beilage unter Nr. 1 und 2 zu finden. 
S. 15. 
Werden hingegen gerichtlich konsentirte General-Hypotheken zur Ein- 
tragung auf Grundstücke (§. 374 a. E. des Pfandgesetzes) oder werden still. 
schweigende Spezial-Hypotheken oder andere Ansprüche zu diesem 
Behufe bei dem Gerichtsstande dieser Immobilien angemeldet: so hat 
der Anmeldende einen Auszug aus dem Grundbuche über die dem Schuldner 
zugeschriebenen Grundstücke, auf welche die Einzeichnung begehrt wird, beizubringen. 
Sind dieselben dem Schuldner auch gerichtlich übereignet, so ist die Vor- 
merkung des angemeldeten Rechtes, unter Benachrichtigung des Schuldners da- 
von, zu bewirken. Dieses geschieht, indem die Anmeldungs-Verhandlung mit 
dem Beschlusse der Vormerkung zu den Konsens-Protokollen genommen und 
der Name des Schuldners in das Register eingetragen wird. Wenn schon 
jebt ein besonderes Hypotheken= (Konsens-) Buch geführt wird, so ist das 
angemeldete Recht auch in diesem zu bemerken. 
Ist hingegen über die gerichtliche Uebereignung der in Anspruch genom- 
menen Grundstücke an denjenigen, wider welchen die Einzeichnung angemeldet 
wird, nicht nachzukommen: so ist zuvörderst der Besitztitel nach Maßgabe der 
§. E. 150 folg. dieser Verordnung zu berichtigen (§. 391 des Pfandgesetze). 
Da üÜbrigens die Ausfertigung einer Erwerbsurkunde nach dem Schlußsatze 
in §. 391 des Pfandgesebes in jedem Falle, ohne daß es eines besondern 
Antrags bedarf, geschehen muß: so ist für dieselbe in solchen Fällen, in 
welchen nach §. 392 Nr. 3 des Pfandgesetes die Berichtigung des Besitztitels 
kostenfrei geschehen soll, nie zu liquidiren. 
g. 16. 
Werden Uebertragungen alterer Hypotheken angemeldet (§.S. 388, 389 
des Pfandgesetzes) oder Erneuerungen solcher Hypotheken beantragt (#I.§. 388, 
390 des Pfandgesetze5), so ist nach Vorschrift der §.. 271—277, 283 oder 
329 — 332 des Pfandgesetzes zu verfahren, die Verhandlung mit dem Be- 
schlusse der Eintragung, Vormerkung oder Erneuerung zu den Konsens-Proto- 
kollen zu nehmen und bei dem Namen des Schuldners im Register die 
Akten-Stelle einzutragen.
	        
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