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g. 17.
Dem Ermessen jedes Gerichtes bleibt es uͤberlassen, fuͤr diese Anmeldungen
und Vormerkungen (F.J. 15, 16) getrennte Akten und Bücher zu führen, je-
doch muß das Register über die dlteren Akten und Bücher auf jene sich mit
erstrecken.
Wo ekwa Real-Bücher schon jetzt geführt oder noch vor dem 1. Januar
1842 angelegt werden, da sind auch jene angemeldeten Rechte in diesen Büchern,
ebenfalls mit dem unbestimmten Datum: vor dem 1. Januar 1842, alsbald
zu bemerken.
g. 18.
Widerspricht der Schuldner dem vorgemerkten Pfand= oder Vorzugs-Rechte
oder einem andern vorgemerkten Anspruche: so hat das Gericht auf Antrag
dessen, wider den die Vormerkung bewirkt ist, den, welcher dieselbe erwirkt
hat, zur gerichtlichen Verfolgung seines Rechtes binnen einer Frist von dreißig
Tagen, aufzufordern, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls die Vormerkung
werde gelöscht und die Anmeldung für nicht geschehen werde geachtet werden,
(§.5. 299, 375 des Pfandgesetbzes).
Wird aber vom Schuldner gegen ein eingetragenes Recht Widerspruch
erhoben, so ist dieser im Wege der Klage wider den eingetragenen Gläubiger
auszuführen.
s. 19.
Ist die Anmeldung in irgend einer Hinsicht mangelhaft, so hat das Ge—
richt den Antragsteller daruͤber, was von ihm noch beizubringen ist, schleunig
zu verstaͤndigen.
II. Zur Einrichtung, der Hypotheken-Bücher und der
Bücher über die einfachen Vorzugsrechte.
1) Foem der Böcher.
g. 20.
Die neuen Hypotheken-Bücher (§#. 200, 380 des Pfandgesetzes) und
die Privilegien-Bücher (C. 88 des Prioritato-Gesetzes) nebst den dazu gehöri-
gen Registern sollen überall nach den Formularen, welche der gegenwüärtigen
Verordnung beiliegen, und nach den denselben einverleibten Mustereinträgen ge-
führt werden.