Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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g. 17. 
Dem Ermessen jedes Gerichtes bleibt es uͤberlassen, fuͤr diese Anmeldungen 
und Vormerkungen (F.J. 15, 16) getrennte Akten und Bücher zu führen, je- 
doch muß das Register über die dlteren Akten und Bücher auf jene sich mit 
erstrecken. 
Wo ekwa Real-Bücher schon jetzt geführt oder noch vor dem 1. Januar 
1842 angelegt werden, da sind auch jene angemeldeten Rechte in diesen Büchern, 
ebenfalls mit dem unbestimmten Datum: vor dem 1. Januar 1842, alsbald 
zu bemerken. 
g. 18. 
Widerspricht der Schuldner dem vorgemerkten Pfand= oder Vorzugs-Rechte 
oder einem andern vorgemerkten Anspruche: so hat das Gericht auf Antrag 
dessen, wider den die Vormerkung bewirkt ist, den, welcher dieselbe erwirkt 
hat, zur gerichtlichen Verfolgung seines Rechtes binnen einer Frist von dreißig 
Tagen, aufzufordern, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls die Vormerkung 
werde gelöscht und die Anmeldung für nicht geschehen werde geachtet werden, 
(§.5. 299, 375 des Pfandgesetbzes). 
Wird aber vom Schuldner gegen ein eingetragenes Recht Widerspruch 
erhoben, so ist dieser im Wege der Klage wider den eingetragenen Gläubiger 
auszuführen. 
s. 19. 
Ist die Anmeldung in irgend einer Hinsicht mangelhaft, so hat das Ge— 
richt den Antragsteller daruͤber, was von ihm noch beizubringen ist, schleunig 
zu verstaͤndigen. 
II. Zur Einrichtung, der Hypotheken-Bücher und der 
Bücher über die einfachen Vorzugsrechte. 
1) Foem der Böcher. 
g. 20. 
Die neuen Hypotheken-Bücher (§#. 200, 380 des Pfandgesetzes) und 
die Privilegien-Bücher (C. 88 des Prioritato-Gesetzes) nebst den dazu gehöri- 
gen Registern sollen überall nach den Formularen, welche der gegenwüärtigen 
Verordnung beiliegen, und nach den denselben einverleibten Mustereinträgen ge- 
führt werden.
	        
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