Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

g. 35. 
In diesem Falle ist dem Buche, wenn es die Grundstuͤcke einer einzelnen 
Flur zum Gegenstande hat, die Ordnung des Fundbuches uͤber diese Flur 
zum Grunde zu legen, und es sind alle Grundstuͤcke, welche der Jurisdiktion 
der Unterpfandsbehoͤrde unterliegen, in der Reihenfolge und in der Beziehung 
aufzufuͤhren, wie sie im Fundbuche der Flur verzeichnet sind. 
g. 86. 
Kommt in der Flur gebundenes Gut — geschlossene Guͤter oder ge- 
hufte Laͤnderei — vor: so sind die einzelnen Items, aus denen es besteht, 
nach ihrer Nummerfolge auf dem Folium der Hofreite mit einzutragen, zu 
welcher dasselbe gehoͤrt. 
Gehoͤrt es zu keiner Hofreite, so ist es bei dem, der Nummerfolge 
nach, ersten Item vollstaͤndig einzutragen. 
Es versteht sich, daß in dem einen wie in dem andern Falle die dazu 
gehoͤrigen einzelnen Grundstuͤcke in der weitern Reihe der Grundstücksnummern 
ausfallen. 
g. 87. 
In den Hypotheken-Buͤchern der Landesregierungen folgen die 
dazu gehörigen Grundbesitzungen nach der alphabetischen Ordnung der Orte, 
wo sie liegen, und die Grundstücke am einzelnen Orte nach der Ordnung des 
Fundbuches, mit Berücksichtigung der Bestimmungen im §F. 36 bei geschlossenen 
Gütern. 
g. 88. 
Es kann aber auch die Anlegung des Real-Hypothekenbuches allmählig 
geschehen dergestalt, daß entweder: 
1) bei jeder Eigenthumsveränderung und bei jeder Verpfändung oder son- 
stiger Belastung, sowie bei jeder in Ansehung einer solchen vorkom- 
menden Veränderung, oder allenfalls 
2 auch nur im Falle der Einzeichnung einer Hypothek oder eines andern 
Rechtes, diejenigen Grundstücke mit ihren Besitzern und Belastungen einge- 
tragen werden, hinsichtlich deren die Besitzveränderung, Verpfändung oder 
Belastung oder eine Veränderung in Ansehung derselben vorkommt. 
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