Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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S.  89.

Es  kann  jedoch  in  diesem  Falle  die  kuͤnftige,  vollstaͤndige  Herstellung  des
Hypotheken-Buches  dergestalt  vorbereitet  werden,  daß  gleich  Anfangs  sämmtlichen
  Grunvstückönummern  in  ihrer  Reihenfolge  (§.§.  35,  36)  die  nöthigen
Folien  bestimmt  werden,  welche  vorläufig  nur  diese  Nummern  enthalten,  und  auf
welche  dann,  so  oft  ein  Fall  eintritt,  die  bezüglichen  Einzeichnungen  geschehen.

g.  40.

Wo  indessen  auch  dieses  Verfahren  (k.  39)  wegen  Größe  der  Flur  oder
wegen  anderer  Schwierigkeiten  Anstand  findet,  da  kann  die  allmählige  Herstellung
  eines  Real-Hypotheken-Buches  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Nummernfolge
  der  Grundstücke  dergestalt  geschehen,  daß  lediglich  die  Grundstücke,  hinsichtlich
  deren  Besitzveränderungen  oder  Belastungen  vorkommen,  hintereinander
eingetragen  werden.

In  diesem  Falle  wird  ein  Real-Register,  welches  alle  Grundstücke  nach
ihrer  Nummernfolge  enthält,  und  das  Folium,  wo  jedes  eingetragen  ist,  bezeichnet,
  das  Auffinden  der  eingetragenen  Grundstücke  erleichtern.

g.  41.

Real-Rechte,  wie  Zinsstoͤcke,  Zehntberechtigungen  ꝛc.  erhalten
—  wenn  sie  nicht  Zubehoͤr  eines  Hauptgutes  sind  —  besondere  Folien,  und
zwar,  wenn  das  Hypotheken-Buch  nach  der  Rummernreihe  der  Grundstuͤcke
angelegt  ist,  am  Schlusse  dieser  Reihe.

S.  42.

Hierher  gehören  auch  die  Rechte  des  Eigenthümers  an  Erbpachtgütern
und  Laßgütern  (§5.  20  des  Pfandgesetzes),  ingleichen  die  des  Obereigenthümers
bei  getheiltem  Eigenthume,  wofür  —  wenn  Pfandrechte  an  solchen  Rechten
vorkommen,  oder  sonst  auf  Verlangen  —  besondere  Folien  anzulegen  sind,
indem  das  Haupt-  Folium  des  Grundstückes  selbst  dem  Besitzer  und  Inhaber
des  nutzbaren  Eigenthumes,  unter  Angabe  der  Statt  findenden  Beschrankung
(6é.  71),  sofern  dieselbe  angemeldet  oder  ohnehin  schon  aktenmäßig  bekannt  ist,
zugeschrieben  wird.