Zubhhalt.
eite des
wierungs= »
lattes.
Nr. der
Bekannt-
machung.
Einnahme-Behörden. Siehe Receptur-Behörden.
Einzwolftel-Thaler-Stüucke — Konigl. Preußische — Ver-
ordnung über deren Duldung im inländischen Verkehre v. 25. Mai
Eisenach. Binnen-Porto-Taxe zwischen dieser Stadt, Creuzburg
. d. W. und Netagagagagaaa
—— Siehe Großbritannien.
Erzengniffe — innere — Besteueruns derselben.
Vertrag vom
F.
Fanstpfänder. Gesetz uͤber das Recht an solchen vom 6. Mai 1839:
a) Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung dieses Gesetzes
b) Inhaltsübersicht und Beilagen zu dieser Verordnung ...
e) Alphabetisches Register zu dem Gesetze und zu der Ausfuͤhrungs-
verordnung
d) Gesetz vom 30. November 1841 über die Prorogation des Ein-
führungs-Termins des Gesetzes vom 6. Mai 1839 auf den 1.
Januar 1843, mit Ausnahme der Erneuerung funfzigjähriger
Hypotheknrn .....................
Felder. Geseb zum Schuhe derselben vom 10. November 1840.
Nähere Bestimmung über die nach diesem Gesetze erkannten Frei-
heitsstrafen und bezüglich Schärfungen
Jiskus. Siehe Pfarrwitwen« Fiskus und Schullehrer-
witwen-Fiskus I
Frachtfuhrleute, welche ohne eigene Legitimation und nur unter
Buͤrgschaft ihrer Dienstherren reisen, werden einer sorgfäͤltigern
polizeilichen Beaufsichtigung unterworfen
Freiheits strafen und bezuͤglich deren Schaͤrfungen, erkannt nach
dem Gesetze zum Schutze der Baumpflanzungen, Felder, Gaͤrten
und Holzungen vom 10. November 1840. Nähere Bestimmung
darüber
Freitisch auf der Universität Jena geht für den Inhaber verloren,
wenn gegen diesen, in Folge Dicziplinar-Vergehens, veerzehntägie
ger oder längerer geschärfter Carcer-Arrest erkannt und vollbol
gen worden ist
15
163.
172.
201—204
86—120.
121—146
245.
219.
22.
23.