Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

Zubhhalt. 
eite des 
wierungs= » 
lattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
Einnahme-Behörden. Siehe Receptur-Behörden. 
Einzwolftel-Thaler-Stüucke — Konigl. Preußische — Ver- 
ordnung über deren Duldung im inländischen Verkehre v. 25. Mai 
Eisenach. Binnen-Porto-Taxe zwischen dieser Stadt, Creuzburg 
. d. W. und Netagagagagaaa 
—— Siehe Großbritannien. 
Erzengniffe — innere — Besteueruns derselben. 
Vertrag vom 
F. 
Fanstpfänder. Gesetz uͤber das Recht an solchen vom 6. Mai 1839: 
a) Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung dieses Gesetzes 
b) Inhaltsübersicht und Beilagen zu dieser Verordnung ... 
e) Alphabetisches Register zu dem Gesetze und zu der Ausfuͤhrungs- 
verordnung 
d) Gesetz vom 30. November 1841 über die Prorogation des Ein- 
führungs-Termins des Gesetzes vom 6. Mai 1839 auf den 1. 
Januar 1843, mit Ausnahme der Erneuerung funfzigjähriger 
Hypotheknrn ..................... 
Felder. Geseb zum Schuhe derselben vom 10. November 1840. 
Nähere Bestimmung über die nach diesem Gesetze erkannten Frei- 
  
heitsstrafen und bezüglich Schärfungen 
Jiskus. Siehe Pfarrwitwen« Fiskus und Schullehrer- 
witwen-Fiskus I 
Frachtfuhrleute, welche ohne eigene Legitimation und nur unter 
Buͤrgschaft ihrer Dienstherren reisen, werden einer sorgfäͤltigern 
polizeilichen Beaufsichtigung unterworfen 
Freiheits strafen und bezuͤglich deren Schaͤrfungen, erkannt nach 
dem Gesetze zum Schutze der Baumpflanzungen, Felder, Gaͤrten 
und Holzungen vom 10. November 1840. Nähere Bestimmung 
darüber 
Freitisch auf der Universität Jena geht für den Inhaber verloren, 
wenn gegen diesen, in Folge Dicziplinar-Vergehens, veerzehntägie 
ger oder längerer geschärfter Carcer-Arrest erkannt und vollbol 
gen worden ist 
15 
163. 
172. 
201—204 
86—120. 
121—146 
245. 
219. 
22. 
  
23.
	        
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