50
der Taufname, ferner nach Befinden der Stand und das Gewerbe, endlich der
Wohnort nachfolgt.
Letzterer braucht jedoch nur dann angegeben zu werden, wenn der Wohn.
ort ein anderer ist, als der Ort, für welchen das Hypotheken-Buch bestimmt ist.
g. 92.
Die erste Spalte ist auch hier für die laufende Nummer der Einzeich-
nungen, welche in der zweiten Kolumne vorkommen und die letzte Spalte
für die Beziehungen auf Akten-Stellen, sowie für die Hinweisungen und Her-
weisungen zwischen den auf einander bezüglichen Nummern bestimmt.
g. 98.
Tritt eine Besitzveränderung hinsichtlich der belasteten Grundstücke
ein, so ist zu unterscheiden:
1) ob dieselben sämmtlich auf einen und denselben Nachfolger oder auf
mehre jedoch zu ungetheiltem Besitze übergehen, oder
2) ob verschiedene Personen zum getrennten Besitze der verschiedenen Im-
mobilien gelangen oder endlich
3) ob nur einzelne der belasteten Grundstücke der Besitzveränderung
unterliegen.
Im ersten Falle ist der Besitznachfolger — wenn er auch schon ein be-
sonderes Folium haben sollte — in der zweiten Spalte der ersten Rubrik
unter Angabe des Datums und des Grundes der Veränderung, einzuzeichnen
und zugleich ist der Name des wegfallenden Vorgängers im Besitze zu unter-
streichen, und dabei in der dritten Spalte auf die Nummer, unter welcher der
Nachfolger in der ersten Spalte aufgeführt wird, zu verweisen.
Sind der Nachfolger im ungetheilten Besitze mehre, so sind sie sämmtlich,
durch Buchstaben unterschieden, zu neunen.
Hat der Nachfolger bereits ein Blatt im Hypotheken-Buche, so ist bei
diesem Blatte — in der dritten Spalte der ersten Rubrik — auf das andere
zu verweisen und umgekehrt.
Im zweiten Falle aber sind für jeden neuen Besitzer — wenn derselbe
noch kein eigenes Konto im Hypotbeken-Buche hat — neue Folien anzulegen
und jedenfalls die ihn und sein Grundeigenthum betreffenden Einzeichnungen