Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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der Taufname, ferner nach Befinden der Stand und das Gewerbe, endlich der 
Wohnort nachfolgt. 
Letzterer braucht jedoch nur dann angegeben zu werden, wenn der Wohn. 
ort ein anderer ist, als der Ort, für welchen das Hypotheken-Buch bestimmt ist. 
g. 92. 
Die erste Spalte ist auch hier für die laufende Nummer der Einzeich- 
nungen, welche in der zweiten Kolumne vorkommen und die letzte Spalte 
für die Beziehungen auf Akten-Stellen, sowie für die Hinweisungen und Her- 
weisungen zwischen den auf einander bezüglichen Nummern bestimmt. 
g. 98. 
Tritt eine Besitzveränderung hinsichtlich der belasteten Grundstücke 
ein, so ist zu unterscheiden: 
1) ob dieselben sämmtlich auf einen und denselben Nachfolger oder auf 
mehre jedoch zu ungetheiltem Besitze übergehen, oder 
2) ob verschiedene Personen zum getrennten Besitze der verschiedenen Im- 
mobilien gelangen oder endlich 
3) ob nur einzelne der belasteten Grundstücke der Besitzveränderung 
unterliegen. 
Im ersten Falle ist der Besitznachfolger — wenn er auch schon ein be- 
sonderes Folium haben sollte — in der zweiten Spalte der ersten Rubrik 
unter Angabe des Datums und des Grundes der Veränderung, einzuzeichnen 
und zugleich ist der Name des wegfallenden Vorgängers im Besitze zu unter- 
streichen, und dabei in der dritten Spalte auf die Nummer, unter welcher der 
Nachfolger in der ersten Spalte aufgeführt wird, zu verweisen. 
Sind der Nachfolger im ungetheilten Besitze mehre, so sind sie sämmtlich, 
durch Buchstaben unterschieden, zu neunen. 
Hat der Nachfolger bereits ein Blatt im Hypotheken-Buche, so ist bei 
diesem Blatte — in der dritten Spalte der ersten Rubrik — auf das andere 
zu verweisen und umgekehrt. 
Im zweiten Falle aber sind für jeden neuen Besitzer — wenn derselbe 
noch kein eigenes Konto im Hypotbeken-Buche hat — neue Folien anzulegen 
und jedenfalls die ihn und sein Grundeigenthum betreffenden Einzeichnungen
	        
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