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Auch empfiehlt sich zur Erleichterung des Nachschlagens die Anlegung eines
solchen Registers uͤber die Veraͤußernden und die Erblasser.
Wo vollstaͤndige Real-Hypothekenbuͤcher bestehen, bedarf es jedoch dieser
Register nicht.
g. 113.
Eben so sind bei jedem Gerichte besondere Privilegien-Akten anzule-
gen, zu welchen alle Verhandlungen, Eingaben und Verfügungen wegen be-
stellter einfacher Vorzugsrechte in gleicher Weise genommen werden.
Diese Akten sind bei den Untergerichten ebenso, wie die Privilegien-Bü-
cher (S§. 21, 101), nach Ortschaften abzutheilen und getrennt zu führen.
g. 114.
Die Urkunden, welche über Eintragung, Vormerkung, Uebertragung,
Erneuerung und Löschung von Hypotheken und Privilegien, sowie wegen Ueber-
eignung von Immobilien ausgestellt werden, sind unbeschadet der Abweichun-
gen, welche die Verschiedenheit der Füälle erfordert oder doch zweckmaßig er-
scheinen läßt, nach den dieser Verordnung beiliegenden Formularen einzurichten.
12) Registranden für dos Hypotheken-Wesen.
§. 115.
Dem Ermessen der Unterpfandsbehörden und der Anordnung der Lan-
z desregierungen bleibt vorbehalten, namentlich da, wo das zeither so genannte
Handels= und Konsens-Wesen wegen seines größern Umfangs vorzugsweise der
Besorgung eines Aktuars überlassen ist, besondere Registranden führen zu lassen,
über die Eingaben und Niederschreibungen, welche sich auf Grundeigenthums-
Veränderungen, auf das Hypotheken= und Privilegien-Wesen beziehen.
III. Zu einigen Bestimmungen uber das Verfahren.
1) Obliegenheiten des Sekretars und des Aktuars.
. 116.
Der Aktuar, welchem die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse
obliegt (S. 212 des Pfandgesetzes), hat