Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Auch empfiehlt sich zur Erleichterung des Nachschlagens die Anlegung eines 
solchen Registers uͤber die Veraͤußernden und die Erblasser. 
Wo vollstaͤndige Real-Hypothekenbuͤcher bestehen, bedarf es jedoch dieser 
Register nicht. 
g. 113. 
Eben so sind bei jedem Gerichte besondere Privilegien-Akten anzule- 
gen, zu welchen alle Verhandlungen, Eingaben und Verfügungen wegen be- 
stellter einfacher Vorzugsrechte in gleicher Weise genommen werden. 
Diese Akten sind bei den Untergerichten ebenso, wie die Privilegien-Bü- 
cher (S§. 21, 101), nach Ortschaften abzutheilen und getrennt zu führen. 
g. 114. 
Die Urkunden, welche über Eintragung, Vormerkung, Uebertragung, 
Erneuerung und Löschung von Hypotheken und Privilegien, sowie wegen Ueber- 
eignung von Immobilien ausgestellt werden, sind unbeschadet der Abweichun- 
gen, welche die Verschiedenheit der Füälle erfordert oder doch zweckmaßig er- 
scheinen läßt, nach den dieser Verordnung beiliegenden Formularen einzurichten. 
12) Registranden für dos Hypotheken-Wesen. 
§. 115. 
Dem Ermessen der Unterpfandsbehörden und der Anordnung der Lan- 
z desregierungen bleibt vorbehalten, namentlich da, wo das zeither so genannte 
Handels= und Konsens-Wesen wegen seines größern Umfangs vorzugsweise der 
Besorgung eines Aktuars überlassen ist, besondere Registranden führen zu lassen, 
über die Eingaben und Niederschreibungen, welche sich auf Grundeigenthums- 
Veränderungen, auf das Hypotheken= und Privilegien-Wesen beziehen. 
III. Zu einigen Bestimmungen uber das Verfahren. 
1) Obliegenheiten des Sekretars und des Aktuars. 
. 116. 
Der Aktuar, welchem die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse 
obliegt (S. 212 des Pfandgesetzes), hat
	        
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