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Februar 1840) uͤber den Werth und die Art der erforderlichen Real-Sicher-
beit von dem Darleiher zu beobachten.
3) Vorschriften über den Konsens der Lehenhöfe und der Lehenstuben.
. 123.
Unsere Lehenhöfe sind ermächtiget, den lehnherrlichen Konsens
zur Verpfändung eines von ihnen relevirenden Lehns (685. 16, 250 des Pfand-
gesetzes) zu ertheilen, wenn dasselbe auf wenigstens sechs Augen stehet und
wenn die zu consentirende Pfandschuld, mit Einrechnung der etwa schon früher
auf dasselbe Lehn konsentirten, sowie etwaiger stillschweigender Pfandschulden,
soweit solche dem Betrage nach bekannt sind, die Hälfte und bei Weiberlehen
oder Erblehen Zweidrittel vom Werthe des Lehns nicht übersteigt.
Ueber diesen Betrag hinaus und in Fällen, wo das Lehn auf weniger
als sechs Augen stehet, wird der Konsens nur ausnahmsweise mit Unserer
unmittelbaren Bewilligung ertheilt.
Bei Afterlehen wird der Konsens des After-Lehnherrn durch dessen
kehenstube (S. 13) ausgesprochen.
S. 124.
Bei der nach dem vorigen F. erforderlichen Werthsbestimmung (S. 270
des Pfandgesetzes) wird der letzte Kauf= oder Annahme-Preis oder, wenn eine
neuere Tare von verpflichteten Sachverständigen (8§§. 126 fg.) vorliegt, diese
zum Grunde gelegt.
Wird aber auf dem Grunde einer Tare ein Konsens gesucht, der nach
dem geringern Preise, um welchen das Lehn zuletzt veraußert worden ist, nicht
ertheilt werden könnte und gehen der Lehnsbehörde Bedenken gegen die Er-
höhung des Werthes bei: so kann die Lehnsbehörde die Tare einer Revision
und Ermäßigung durch einen vom Bezirksamte zu bestimmenden Tarator aus
dem Amtsbezirke auf Kosten des Vasallen unterziehen lassen.
Umgekehrt kann aber auch die Lehnsbehörde eine solche Tare erfordern,
wenn dieselbe bei dem Kauf= oder Annahme-Preise, auf dessen Grunde Kon-
sens gesucht wird, erhebliches Bedenken findet, insbesondere wenn dieser Preis
den vorher bekannten Werth bedeutend übersteigt, oder wenn das Gut durch
Abtrennung von Pertinenzien oder durch mangelhafte Bewirthschoftung im
Werthe verringert seyn sollte.