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derungen zu anderen Zwecken als zum Behufe der Verpfaͤndung, z. B. bei
Subhastationen, Brandversicherungen ꝛc., bestehen, auch fernerhin in Guͤltigkeit
bleiben.
g. 135.
Bei Holzgrundstuͤcken ist der Bodenwerth vom Werthe des Holzbestandes
getrennt zu ermitteln.
Der Wuͤrderung des letztern ist ein Nutzungsanschlag nach einem, forst-
wirthschaftlichen Grundsaͤtzen entsprechenden, Plane zu nachhaltigem Betriebe
zum Grunde zu legen.
g. 136.
Jeder Taxation sind thunlichst die letzten Erwerbspreise und bei Gebauden
überdieß die Assekuranz-Taren und die Summen, mit welchen sie versichert
sind, beizufügen. .
Eine Herabsetzung der Werths-Quote, mit welcher verpfändete Gebaͤude
in der Landes-Brandversicherungsanstalt versichert sind, darf nur mit Zustim-
mung der Pfandgläubiger geschehen, und es hat daher die Ortebehörde, bevor
einer solchen Veränderung Statt gegeben wird, den Hypotheken-Stand des Ge-
baudes, da nöthig durch Anfrage bei der Unterpfandobehörde, zu ermitteln
und eventuell die Einwilligung der Pfandglaubiger zu erfordern.
g. 187.
Uebertriebene und zu hohe Werthsbestimmungen sollen die Taratoren
sorgfältigst vermeiden, und sie werden auf die durch §. 349 des Pfandgesetzes
bestätigte Verbindlichkeit, für die Richtigkeit ihrer Schätzungen mit ihrem Ver-
mögen zu haften und den aus übertriebenen Schätzungen dem Gläubiger ent-
stehenden Schaden zu vergüten, ganz besonders aufmerksam gemacht.
Absichtlich falsche Schäbungen oder Annahme von Geschenken und Be-
stechungen, unterliegen Uberdieß peinlicher Bestrafung nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches.
Bloße Ordnungswidrigkeiten der Taratoren können von der Unterpfands-
behörde mit Ordnungsstrafen geahndet werden.
g. 138.
Die Unterpfandsbehoͤrden werden bei den ihnen vorkommenden Wuͤrderungen
besonders Abweichungen von der Normal-Tare und auffallende Ueberschreitungen
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