Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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I. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
. 22c. 
Um die Führung der Hypotheken und Privilegien-Bücher, wie sie durch 
die neueste Gesetzgebung geordnet ist, zu erleichtern und die Justiz-Verwaltung 
überhaupt zu vereinfachen, haben Wir mit Beirath und Zustimmung des ge- 
treuen Landtages beschlossen, folgende Vorschriften über privilegirte Gerichts- 
stände als Landesgesetz bekannt machen zu lassen: 
II. In Beziehung auf Grund ftücke. 
g. 1. 
Die Jurisdiktion uͤber alle Grundstuͤcke, in Ansehung welcher bisher ein 
privilegirter Gerichtsstand galt, geht an die Ortsgerichte uͤber, in deren Erb- 
gerichts-Bezirke dieselben liegen, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ein 
Anderes bestimmt ist. 
g. 2. 
Bestehen mehre Gerichte eines Ortes, oder entstehen aus anderen Grün- 
den Zweifel über das nach §. 1 zuständige Gericht, so hat lediglich die zu- 
ständige Landeöregierung nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit zu bestimmen, 
welchem Gerichte die zeither privilegirte Gerichtsbarkeit zuwachsen soll. 
g. 3. 
Die unter dergleichen Grundstuͤcken sich befindenden bisher schriftsaͤssigen 
Erblehen, bei denen Allodial-Erbfolge Statt findet, sind — vorbehaͤltlich der 
Sporteln und Gebuͤhren, auch etwa verwirkter Emenden für bercits eingetre- 
tene Lehnsfälle — hierdurch ohne Weiteres allodifizirt. Diese Allodifikation 
tritt auch ein in Ansehung der amtssässigen Kanzlei-Behen.
	        
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