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I.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
. 22c.
Um die Führung der Hypotheken und Privilegien-Bücher, wie sie durch
die neueste Gesetzgebung geordnet ist, zu erleichtern und die Justiz-Verwaltung
überhaupt zu vereinfachen, haben Wir mit Beirath und Zustimmung des ge-
treuen Landtages beschlossen, folgende Vorschriften über privilegirte Gerichts-
stände als Landesgesetz bekannt machen zu lassen:
II. In Beziehung auf Grund ftücke.
g. 1.
Die Jurisdiktion uͤber alle Grundstuͤcke, in Ansehung welcher bisher ein
privilegirter Gerichtsstand galt, geht an die Ortsgerichte uͤber, in deren Erb-
gerichts-Bezirke dieselben liegen, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ein
Anderes bestimmt ist.
g. 2.
Bestehen mehre Gerichte eines Ortes, oder entstehen aus anderen Grün-
den Zweifel über das nach §. 1 zuständige Gericht, so hat lediglich die zu-
ständige Landeöregierung nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit zu bestimmen,
welchem Gerichte die zeither privilegirte Gerichtsbarkeit zuwachsen soll.
g. 3.
Die unter dergleichen Grundstuͤcken sich befindenden bisher schriftsaͤssigen
Erblehen, bei denen Allodial-Erbfolge Statt findet, sind — vorbehaͤltlich der
Sporteln und Gebuͤhren, auch etwa verwirkter Emenden für bercits eingetre-
tene Lehnsfälle — hierdurch ohne Weiteres allodifizirt. Diese Allodifikation
tritt auch ein in Ansehung der amtssässigen Kanzlei-Behen.