Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

57 
e 
Der Malzaufschlag wird in dem Vordergerichte Ostbeim nach den da= Ma#afschlog. 
selbst bereits eingeführten Bayerschen Verordnungen auch ferner entrichtet. 
Die letzteren werden nachstehend unter Nr. I bis V noch besonders zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, mit folgenden näheren Bestimmungen: 
1) die Amtsbefugnisse der Oberaufschlagämter, derer in diesen Verord- 
nungen erwähnt ist (F.F. 11, 12, 17, 18, 24, 27 der Verordnung vom 28. 
Juli 1807), werden hinsichtlich des Vordergerichts Ostheim von unserem 
Landschafts-Kollegium ausgeübt. 
Daneben wird jedoch das Königlich Bayersche Oberaufschlagamt zu Würz- 
burg die Brauereien, Brennereien und Malzmühlen im Vordergerichte Ostheim 
von Zeit zu Zeit durch einen Königlich Bayerschen Aufschlagsbeamten visitiren 
lassen, welcher zu diesem Behufe in allen seinen Diensthandlungen innerhalb 
des Vordergerichts Ostheim als Unser Beamter anzusehen ist. 
2) Wo in jenen Verordnungen Dienstobliegenheiten der Land= und Stadt- 
Gerichte vorkommen (§F.5F. 7, 8, 9 der Verordnung v. 28. Juli 1807), sind die- 
selben für das Vordergericht Ostheim von dem dasigen Justiz-Amte zu besorgen. 
8) Die Bestimmungen in §. 10, in §. 19 unter c und in F. 30 der 
Verordnung vom 28. Juli 1807 unterliegen den Abänderungen, welche sich 
aus den, nach §.. 1 und 2 dieses Gesetzes bestehenden Vorschriften über den 
Eingangszoll und die Uebergangsabgabe von Malz ergeben. 
4) Anstatt der Bestimmungen in §. 26 derselben Verordnung über die 
Behörden und das Verfahren in Aufschlags -Defraudations-Fällen findet das 
Gesetz vom 18. März 1836, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Gesetze über indirekte Steuern betreffend (Regierungs-Blatt v. J. 1836 
S. 107 fg.), auch hier Anwendung. 
Dabei tritt jedoch hinsichtlich der Bestimmung in F. 82 des gedachten 
Gesetzes, über den Antheil der Denunzianten an verhängten Geldbußen, die 
Abänderung ein, daß dieser Antheil nach §. 24 der Verordnung vom 28. Juli 
1807 auf die Hälfte der Strafgelder festgesetzt bleibt. 
5) Die Bestimmung in F. 29 derselben Verordnung wird durch das Ge- 
setz vom 7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gldubiger außer Anwen- 
dung gesetzt. 
g. 4. 
Bei Versendungen von Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach an- —— ns 
deren Vereinslanden, außer dem Königreiche Bayern, oder in das Vereins= schlogz. 
12•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.