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Der Malzaufschlag wird in dem Vordergerichte Ostbeim nach den da= Ma#afschlog.
selbst bereits eingeführten Bayerschen Verordnungen auch ferner entrichtet.
Die letzteren werden nachstehend unter Nr. I bis V noch besonders zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, mit folgenden näheren Bestimmungen:
1) die Amtsbefugnisse der Oberaufschlagämter, derer in diesen Verord-
nungen erwähnt ist (F.F. 11, 12, 17, 18, 24, 27 der Verordnung vom 28.
Juli 1807), werden hinsichtlich des Vordergerichts Ostheim von unserem
Landschafts-Kollegium ausgeübt.
Daneben wird jedoch das Königlich Bayersche Oberaufschlagamt zu Würz-
burg die Brauereien, Brennereien und Malzmühlen im Vordergerichte Ostheim
von Zeit zu Zeit durch einen Königlich Bayerschen Aufschlagsbeamten visitiren
lassen, welcher zu diesem Behufe in allen seinen Diensthandlungen innerhalb
des Vordergerichts Ostheim als Unser Beamter anzusehen ist.
2) Wo in jenen Verordnungen Dienstobliegenheiten der Land= und Stadt-
Gerichte vorkommen (§F.5F. 7, 8, 9 der Verordnung v. 28. Juli 1807), sind die-
selben für das Vordergericht Ostheim von dem dasigen Justiz-Amte zu besorgen.
8) Die Bestimmungen in §. 10, in §. 19 unter c und in F. 30 der
Verordnung vom 28. Juli 1807 unterliegen den Abänderungen, welche sich
aus den, nach §.. 1 und 2 dieses Gesetzes bestehenden Vorschriften über den
Eingangszoll und die Uebergangsabgabe von Malz ergeben.
4) Anstatt der Bestimmungen in §. 26 derselben Verordnung über die
Behörden und das Verfahren in Aufschlags -Defraudations-Fällen findet das
Gesetz vom 18. März 1836, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
die Gesetze über indirekte Steuern betreffend (Regierungs-Blatt v. J. 1836
S. 107 fg.), auch hier Anwendung.
Dabei tritt jedoch hinsichtlich der Bestimmung in F. 82 des gedachten
Gesetzes, über den Antheil der Denunzianten an verhängten Geldbußen, die
Abänderung ein, daß dieser Antheil nach §. 24 der Verordnung vom 28. Juli
1807 auf die Hälfte der Strafgelder festgesetzt bleibt.
5) Die Bestimmung in F. 29 derselben Verordnung wird durch das Ge-
setz vom 7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gldubiger außer Anwen-
dung gesetzt.
g. 4.
Bei Versendungen von Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach an- —— ns
deren Vereinslanden, außer dem Königreiche Bayern, oder in das Vereins= schlogz.
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