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Bierschulden der Wirthe vier Wochen nach der Anforderung die Vorzuͤge der
Wechsel- und Merkantil--Schulden haben sollen, worauf saͤmmtliche Justiz-
Stellen und Jurisdiktions-Obrigkeiten der künftigen Verhandlung und Nach-
achtung willen hiermit ausdrücklich angewiesen werden.
g. 30.
Die dlteren Verordnungen in Betreff des ausländischen Bieres werden
dahin modifizirt, daß keiner Unserer Unterthanen soweit beschränkt seyn solle,
daß er nicht ausländische Bierschenken besuchen oder ausländisches Bier zu sei-
nem täglichen Bedarf in Flaschen und Krügen in das Land bringen dürfe;
daß aber derjenige, welcher von dem Auslande Bier in großen oder kleinen
Fässern einführt, von jedem Eimer Bayerscher Mäßerei 45 Kr. Aufschlag be-
zahlen solle.
Die Wirthe selbst haben nur inländisches Bier auszuschenken.
g. 31.
Alle aͤlteren Aufschlags-Mandate und Polizei-Verordnungen, welche durch
gegenwaͤrtige Verordnung nicht ausdruͤcklich oder stillschweigend, direkte oder
indirekte abgeändert oder modifizirt worden sind, sollen ferner volle Kraft haben.
g. 32.
Diese Verordnung versteht sich jedoch nur auf die aus Getreidemalz er-
zeugten Getränke; von allen übrigen Artikeln sind einstweilen, und bis Wir
auch dießfalls eine nahere Bestimmung erlassen werden, noch ferner die in den
verschiedenen Provinzen und Orten bestehenden Abgaben fort zu entrichten, doch
soll schon jetzt unter keinem Vorwande irgend eine Personal= oder Lokal-Be-
freiung mehr Statt haben. ·
Endlich und
g. 33.
verbinden Wir mit dieser allgemeinen Verfuͤgung auch die Aufhebung des in
einigen Provinzen und Orten noch bestehenden Bier-Abnahme-Zwanges, und
verordnen hiermit allergnaͤdigst, daß, wie Wir es in Bayern schon vorlaͤngst
verfügt haben, vom Anfange des nächsten Sud-Jahres aller Bier-Abnahme-
Zwang und alle Bannausübungen der Brauereien, mithin auch Unserer eigenen
Staats-Brauhäuser, in dem ganzen Umfange Unserer Staaten gänzlich aufhö-