Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Regulativ 
uͤber das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung 
auf welche die in dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom 
1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in 
Anspruch genommen werden. 
g. 1. 
A. Versendungen von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren 2c. 
Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Er- 
zeugnisse und Fabrikate, als: 
Weine, 
seidene Waaren, 
Rürnberger Waaren, 
Anmerkung: Zu den „Nürnberger Waaren“, welche nach dem Belgischen Zoll- 
Tarife unter der Klasse der merceries begriffen sind, werden gerechnet: 
a) alle Kinder-Spielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen 
Theilen aus Gold oder Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfen- 
bein, Perlmutter oder feinem Steingut verfertigt sind; 
b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen; 
) die zum Fahren von Kindern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen), 
es mögen dieselben in Federn oder in Riemen hängen, oder nicht, so- 
weit sie lediglich dazu eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arme 
gezogen zu werden; 
d) Kindersäbel und Kinderflinten, welche nur als Spielzeug dienen können, 
mithin Flinten nur, insofern sie nicht zum Feuergeben eingerichtet sind; 
e) die kleinen, in Papier oder in Rahmen von weichem Holze eingefaßten 
sogenannten Nürnberger Spiegel bis zu ungefähr 85 centimeètres (18 
Preußische Zoll) Höhe und von verhältnißmäßiger Breite; 
1)die auf Glas gemalten Nürnberger Bilder, eingefaßt oder nicht; 
#die kleinen, aus Papier, Holz und Glas zusammengesetzten oder verfer- 
tigten Waaren und 
h) Schiefertafeln mit oder ohne Rahmen.