Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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missariat zu Eisenach eine für diesen Stations-Weg geltende Autorisation der 
Ober-Postinspektion nachzusuchen, womit sie sich wegen der ausnahmsweisen 
Bestimmung gegen die Reisenden zu rechtfertigen haben. 
Wenn die Poststraße durch ungewöhnliche Naturereignisse unfahrbar ge- 
worden, z. B. ganz verschneiet ist, und notorisch feststeht, daß auf derselben 
eine Beförderung mit der reglementmäßigen Pferdezahl unmöglich ist, so wird 
dem Reisenden die Nothwendigkeit der Mehrbespannung vorgestellt. Verlangt 
er dennoch nur mit der reglementmäßigen Bespannung fortgeschafft zu werden, 
so ist der Posthalter für die sichere und prompte Beförderung nicht mehr ver- 
antwortlich und der Reisende muß, wenn sich unterwegs die Unmöglichkeit be- 
stätigt, die Extrapost fortzubringen, sich gefallen lassen, daß er auf dem Wege 
liegen bleibt und der Postillon mit den Pferden zurückkehrt, um die erforder- 
liche Mehrbespannung, welche der Reisende dann vom Stations-Orte ab be- 
zahlen muß, zu beschaffen. 
g. 17. 
Fortsetzung. 
Ohne Vereinigung des Reisenden und des Posthalters (durch Vermittelung 
der Postanstalt) dürfen nicht weniger Pferde vorgelegt werden, als gegenwaͤr- 
tige Verordnung besagt. Diese Vereinigung geschieht entweder ausdruͤcklich — 
in Folge Statt gehabter Eroͤrterung oder Ruͤcksprache zwischen dem Reisenden 
und dem betreffenden Postbeamten — oder sie versteht sich stillschweigend von 
selbst, wenn der Reisende weniger Pferde bestellt, als er grundsätzlich zu neh- 
men verpflichtet ist, und wenn die Postanstalt dem Verlangen des Reisenden 
dann ohne Einwendung willfährt. Erfolgt solche Vereinigung, so ist die fol- 
gende Station nicht daran gebunden. Keine Postanstalt darf aber, bei nach- 
drücklicher Strafe, höhere Bezahlung annehmen, als für die wirklich hergege- 
bene Bespannung festgesetzt ist. Die Anzahl der bezahlten Pferde muß unter 
allen Umständen im Begleitzettel angegeben werden. 
. 18. 
Einfluß auf die Beförderungszeit. 
Wird der Reisende auf sein Verlangen durch eine geringere Anzahl von 
Perden, als das Reglement vorschreibt, befördert, so kann er auf das Ein- 
halten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
g. 19. 
Zahl der Postillons. 
Bei sechs und mehr Pferden muͤssen zwei Postillons gestellt werden; bei 
fuͤnf Pferden haͤngt es von dem Willen des Reisenden ab, ob zwei Postillons
	        
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