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2) auch vorher schon durch feste Anstellung im öffentlichen Dienste oder
sonst durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewäh-
renden Erwerbesz;
3) durch Verheirathung;
4) in den F. 22 unter Ziffer 3 angegebenen Fällen.
Fünfter Ubschnitt.
Von der Geschäftsverwaltung der Anstalt.
g. 24.
An der Verwaltung der Anstalt nehmen sämmtliche Mitglieder des Vereins
(5. 11) insofern Theil, als sie aus ihrer Mitte den Direktor und den Kas-
sirer (§. 15) wählen und beide dem Ober-Konsistorium zur Bestätigung vorschla-
gen. Beide Beamtete des Vereins werden nach Stimmenmehrheit jedesmal
auf drei Jahre gewählt, sind auch nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar,
können jedoch in einem solchen Falle zur Annahme des Amtes nicht gezwungen
werden. Ein Gehaltsbezug ist mit beiden Aemtern nicht verbunden. Sollte
ein geeigneter Kassirer unter den Vereinsgliedern sich nicht finden, so kann
zu dieser Stelle auch ein anderer passender Mann, vorzugsweise der Stadt-
kämmerer gewählt und ihm ein angemessener Gehalt ausgeworfen werden.
g. 25.
Dem Direktor gebuͤhrt und liegt ob: die Leitung der den Pensions-Verein
betreffenden Angelegenheiten, sowie die Ausfuͤhrung der darauf sich beziehenden
hoͤheren Anordnungen, die Autorisation der Rechnungsbelege, die Durchsicht der
Jahresrechnungen und der sowohl hierüber, als bei sonst vorkommenden nöthi-
gen Fällen zu haltende Vortrag an die Vereinsmitglieder. Er erstattet im Na-
men des Vereins die nöthig werdenden Berichte an das Ober-Konsistorium
und vertritt die Anstalt nach außen, auch vor Gericht, vorbehältlich der ober-
vormundschaftlichen Aufsicht des Ober-Konsistoriums.
§#.26.
Der Kassirer hat die Einnahmen und Ausgaben, bezüglich nach den Auto-
risationen des Direktors, zu besorgen, auf sofortige verzinsliche Anlegung ent-
behrlicher Kassevorräthe Bedacht zu nehmen und jährlich mit dem Schlusse des
Kalenderjahres Rechnung abzulegen. Derselbe muß eine von dem Ober-Kon-
sistorium festzusetzende Kaution und daneben ein Privilegium gerichtlich bestellen.
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