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Ministerial-Bekanutmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 20. April 1847 und
26. Juni d. J., die Legitimation der Eisenbahn-Reisenden (Paßkarten) u. s. w.
betreffend, wird hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der
Rayon, auf welchen sich die in erstgenannter Bekanntmachung erwähnte Kon-
vention norddeutscher Staaten erstreckt, neuerdings auch den anfänglich ausge-
nommenen Königlich Preußischen Regierungsbezirk umfaßt. Hiernach haben sich
die betreffenden Behörden und Staatsbürger des Großherzogthumes zu achten.
Weimar am 24. Juli 1849.
Großherzoglich Sächssches Staats-MWinisterium.
von Wydenbrugk.
Bekanutmachungen.
I. Es treten folgende Veränderunzen in der Arznei-Taxe sofort in Kraft:
Chinoidem . . 1Drachme 5 Sgr. — Pf.
Chinium sulphuricum 1·f Scrupel 12 6
Chinium hydrochloratm 1 - 16 10
Weimar am 12. Juli 1849.
Großberzoglich Sächssche Landes-Direktion.
von Conta.
II. Auf Antrag des hiesigen Kriminal-Gerichts machen wir die im Be-
zirke des ersteren befindlichen Lokal-Gerichte aufmerksam, daß zur Geschäfts-
Förderung nöthia ist, daß nicht nur der §. 8 des Gesetzes vom 10. April
1839 (Regier. Bl. S. 223) und die Verordnung vom 17. Februar 1835
(Regier. Bl. S. 15) sorgsam befolgt, sondern auch dem Kriminal-Gerichte
allzeit bei Abgabe der Untersuchung über die Personal-Umstände des Inkul-
paten, Rückfall, Ruf, Vermögen u. s. w. Auskunft ertheilt wirdz ingleichen,
daß Akten niemals blos unter Couvert, sondern mit einer den Anlaß der Kom-
munikation andeutenden kurzen Schedul mitgetheilt oder zurückgegeben werden.
Weimar am 19. Juli 1849.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.