Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Ministerial-Bekanutmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 20. April 1847 und 
26. Juni d. J., die Legitimation der Eisenbahn-Reisenden (Paßkarten) u. s. w. 
betreffend, wird hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der 
Rayon, auf welchen sich die in erstgenannter Bekanntmachung erwähnte Kon- 
vention norddeutscher Staaten erstreckt, neuerdings auch den anfänglich ausge- 
nommenen Königlich Preußischen Regierungsbezirk umfaßt. Hiernach haben sich 
die betreffenden Behörden und Staatsbürger des Großherzogthumes zu achten. 
Weimar am 24. Juli 1849. 
Großherzoglich Sächssches Staats-MWinisterium. 
von Wydenbrugk. 
Bekanutmachungen. 
I. Es treten folgende Veränderunzen in der Arznei-Taxe sofort in Kraft: 
Chinoidem . . 1Drachme 5 Sgr. — Pf. 
Chinium sulphuricum 1·f Scrupel 12 6 
Chinium hydrochloratm 1 - 16 10 
Weimar am 12. Juli 1849. 
Großberzoglich Sächssche Landes-Direktion. 
von Conta. 
II. Auf Antrag des hiesigen Kriminal-Gerichts machen wir die im Be- 
zirke des ersteren befindlichen Lokal-Gerichte aufmerksam, daß zur Geschäfts- 
Förderung nöthia ist, daß nicht nur der §. 8 des Gesetzes vom 10. April 
1839 (Regier. Bl. S. 223) und die Verordnung vom 17. Februar 1835 
(Regier. Bl. S. 15) sorgsam befolgt, sondern auch dem Kriminal-Gerichte 
allzeit bei Abgabe der Untersuchung über die Personal-Umstände des Inkul- 
paten, Rückfall, Ruf, Vermögen u. s. w. Auskunft ertheilt wirdz ingleichen, 
daß Akten niemals blos unter Couvert, sondern mit einer den Anlaß der Kom- 
munikation andeutenden kurzen Schedul mitgetheilt oder zurückgegeben werden. 
Weimar am 19. Juli 1849. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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