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nur einmal, verlaͤngert werden. Die Beantwortung muß in einer nach Vor-
schrift des §. 1 abgefaßten Schrift erfolgen; ist diese Vorschrift nicht beobach-
tet, so wird die Schrift zuruͤckgegeben, und es tritt, wenn nicht vor Ablauf
der Frist eine andere, in gehöriger Form abgefaßte Schrift, eingereicht wird,
das Contumacial-Verfahren ein (§. 6). — Dem Klager ist von der Zuferti-
gung der Klage an den Verklagten und von der dem letztern bewilligten Frist-
verlängerung, sowie von dem Tage der erfolgten Insinuation an den Verklag-
ten, mittelst eines durch die Post abzusendenden Erlasses, Nachricht zu geben.
g. 6.
Wird die Klagebeantwortung nicht binnen der bestimmten Frist einge-
reicht, so werden die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden er-
achtet und ist demgemäß in contumaciam, was Rechtens, zu erkennen.
S. 7.
Gegen ein solches Contumacial-Erkenntniß (s. 6) findet die Restitution
Statt, wenn binnen vier Wochen nach dessen gerichtlicher Insinuation der Ver-
klagte darum nachsucht und zugleich eine vollständige Klagebeantwortung in ge-
höriger Form einreicht.
g. B8.
Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschoͤpfende
Einlassung auf den ganzen Inhalt der Klage und zugleich sämmtliche Einreden,
deren der Verklagte sich bedienen will, mit Angabe der Beweismittel, in Hin-
sicht deren die Bestimmungen im §F. 2 gleichfalls Anwendung finden. — Fer-
nere auf Thatsachen beruhende Einreden, welche in der Klagebeantwortung nicht
vorgebracht sind, können nicht weiter geltend gemacht werden. Thatsachen,
denen in der Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden
für zugestanden und Urkunden, über welche keine Erklärung abgegeben ist, wer-
den für anerkannt erachtet.
g. 9.
Von der Verpflichtung zur vollständigen Beantwortung der Klage befreit
mu'r die Einrede, daß die Sache nicht zur Kompetenz des Schiedsgerichts ge-
höre. — Vermeint der Verklagte, diese Einrede entgegenstellen zu können, so