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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem zur Vereinfachung der Staatsverwaltung die Aufhebung der
Verwaltungs-Mittelbehörden und somit des Ober-Konsistoriums erster und
zweiter Abtheilung verfügt worden ist, haben Wir beschlossen, der Abtheilung
Unseres Staats-Ministeriums für Justiz und Kultus (Departement II nach
der vom 1. künftigen Monats an in Kraft tretenden Eintheilung desselben)
bis zur Neugestaltung der Verfassung der protestantisch-evangelischen Kirche
einen kollegialisch zusammengesetzten Kirchenrath zur Mitwirkung in rein kirch-
lichen und geistlichen Angelegenheiten beizuordnen.
Wir bestimmen demnach, wie folgt:
8. 1.
Im Ministerial-Departement II wird bis zur Feststellung der neuen
Verfassung der protestantisch--evangelischen Kirche für rein kirchliche und geist-
liche Angelegenheiten derselben, wie sie bisher von dem Ober-Konsistorium ge-
leitet wurden, ein Kirchenrath errichtet.
8. 2.
Zu diesem Kirchenrath beruft das Staatsoberhaupt eine Anzahl von
Geistlichen; die Mitglieder rangiren unter einander nach der Zeit ihrer Beru-
fung in den Kirchenrath.
8. 3.
Auf diesen Kirchenrath gehen die eigentlich kirchlichen und geistlichen Funk-
tionen des bisherigen Ober-Konsistoriums über, wie solche in der Ober-Kon-