Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem zur Vereinfachung der Staatsverwaltung die Aufhebung der 
Verwaltungs-Mittelbehörden und somit des Ober-Konsistoriums erster und 
zweiter Abtheilung verfügt worden ist, haben Wir beschlossen, der Abtheilung 
Unseres Staats-Ministeriums für Justiz und Kultus (Departement II nach 
der vom 1. künftigen Monats an in Kraft tretenden Eintheilung desselben) 
bis zur Neugestaltung der Verfassung der protestantisch-evangelischen Kirche 
einen kollegialisch zusammengesetzten Kirchenrath zur Mitwirkung in rein kirch- 
lichen und geistlichen Angelegenheiten beizuordnen. 
Wir bestimmen demnach, wie folgt: 
8. 1. 
Im Ministerial-Departement II wird bis zur Feststellung der neuen 
Verfassung der protestantisch--evangelischen Kirche für rein kirchliche und geist- 
liche Angelegenheiten derselben, wie sie bisher von dem Ober-Konsistorium ge- 
leitet wurden, ein Kirchenrath errichtet. 
8. 2. 
Zu diesem Kirchenrath beruft das Staatsoberhaupt eine Anzahl von 
Geistlichen; die Mitglieder rangiren unter einander nach der Zeit ihrer Beru- 
fung in den Kirchenrath. 
8. 3. 
Auf diesen Kirchenrath gehen die eigentlich kirchlichen und geistlichen Funk- 
tionen des bisherigen Ober-Konsistoriums über, wie solche in der Ober-Kon-