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Bekanutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Gesetz über die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund
und Boden und über die Ausübung der Jagd vom 6. Januar d. J. hier-
durch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 9. Januar 1849.
Großherzoglich Söächfische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Gemäßheit des § 37 des Reichsgesetzes vom 27. Decbr. v. J.,
welcher ausspricht:
Im Grundeigenthume liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem
Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste,
Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädi-
gung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch
einen ldstigen, mit dem Eigenthümer des delasteten Grundstücks abgeschlos-
senen Vertrag, erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung ha-
ben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung
vorbehalten.