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Gemeinde oder dem Eigenthümer, welcher nach F. 3 oben einen selbstständigen
Jagdbezirk hat, freistehen, zur Abwendung von Wildschäden auch während der
Hegezeit an den Waldgrenzen und den Landesgrenzen die Jagd, jedoch nur
auf dem Anstande, ausüben zu lassen.
i
Ueber die Art und Weise der Ablösung derjenigen Jagdgerechtigkeit auf
fremdem Grund und Boden, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem
Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist,
bleiben dic gesetzlichen Bestimmungen noch vorbehalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-Jasiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Januar 1849.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gese 6,
die Aufhebung des Jagdrechts auf frem-
dem Grund und Boden und die Aus-
Übung der Jagd betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung.
Ein wichtiger Theil der deutschen Reichsverfassuna, die Grundrechte der
Deutschen enthaltend, ist aus den Beschlüssen der verfassunggebenden Reichsver-
sammlung zu Frankfurt am Main hervorgegangen, durch die provisorische Cen-
tral-Gewalt als Gesetz verkündiat und durch das Regierungs-Blatt zur Kennt-
niß der Bewobner des Großherzogthumes gebracht worden.
Jeder Vaterlandofreund, mag auch seine Ansicht im Einzelnen von den
getroffenen Bestimmungen abweichen, wird dieses Gesetz als ein hocherfreuliches
Ergebniß des verflossenen Jahres begrüßen. Denn es ist bestimmt, die Grund-
lage zu werden für eine übereinstimmende Entwickelung der Rechtsverhältnisse