Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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das den Grundrechten beigegebene Einfuͤhrungsgesetz hinzuweisen, welches die 
Bestimmung bezeichnek, die sogleich ins Leben treten, und diejenigen, welche 
erst in Folge vorbehaltener Reichs- oder Landes-Gesetze Geltung erlangen 
werden. 
Besonders ist hier hervorzuheben, daß nach Artikel 7 des Einführungs- 
gesetzes bis zum Erscheinen der betreffenden neuen Reichs= und 
Landes-Gesetze die seitherige Gesetzgebung in Kraft bleibt: 
1) hinsichtlich des Rechts, seinen Aufenthalt und Wohnsitz an einem Orte 
zu nehmen, Siegenschaften zu erwerben und darüber zu verfügen, einen 
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen, (Art. 
1, §. 3 der Grundrechte), 
2) binsichtlich der Befugniß zur Haussuchung zum Schutze der Abgabener- 
hebung und des Waldeigenthumes, (Art. 3, 5. 10, 3 der Grundrechte 
und Art. 7 des Einfübrungsgesetzes,) 
5) binsichtlich der kirchlichen Verhaltnisse, der Eidesleistung, der Erforder- 
nisse zur Gültigkeit der Ehe und der Führung der Standesbücher (Kir- 
chenbücher), (Art. 5, §.F. 17, 19, 20, 21 der Grundrechte), 
4) hinsichtlich der Verhältnisse der Schule und der Lehrer, sowie der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Schulgeld, (Art. 6, §.S. 23, 26, 27 der 
Grundrechte), 
5) binsichtlich der Beschränkungen des Eigenthümers bei Verfügungen über 
seinen Grundbesitz, ferner binsichtlich der Patrimonial-Gerichtsbarkeit 
mit ihren Ausflüssen, der Familien-Fideikommisse und Lehen, (Art. 83, 
§.#. 33, 35, 1), 38, 39 der Grundrechte), endlich 
6) binsichtlich des Gerichtsstandes und Gerichtsverfahrens, ingleichen der 
Strafbefugnisse der Verwaltungs= und Polizei-Behörden, (Art. 9 der 
Grundrechte). 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium erwartet, daß sich alle Staats- 
angehörigen hiernach achten und daß insbesondere die Beamten, Pfarrer, Schul- 
lehrer und Ortsvorstände in ihren Kreisen dahin wirken werden, etwaige Miß- 
verständnisse über die Auffassung und Auslegung der Grundrechte zu berichtigen. 
Weimar am 6. Januar 1849. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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