Full text : Leitfaden der Preußischen Geschichte.

716  Nr.  119.  1916.

V.  Auslosung  der  Hauptgeschworenen.

1.  Der  Tag,  der  zur  Auslosung  der  Hauptgeschworenen  bestimmten  öffentlichen
  Sitzung  (Gerichtsverfassungsgesetz  §  91)  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  einmalige  Einrückung  in  die  Amtlichen
Mecklenburgischen  Anzeigen,  für  das  Schwurgericht  zu  Güstrow  außerdem  durch
einmalige  Einrückung  in  die  Neustrelitzer  Zeitung  und  die  wöchentlichen  Anzeigen
  für  das  Fürstentum  Ratzeburg.

2.  Die  Bestimmungen  in  der  Bekanntmachung  der  unterzeichneten  Ministerien,
  betreffend  die  Schöffengerichte,  unter  VII,  1  und  2  finden  entsprechende
Anwendung.

In  dem  Sitzungsprotokolle  sind  auch  die  Namen  der  anwesenden  Mitglieder
  des  Landgerichtes  und  des  anwesenden  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
anzugeben.

Das  Sitzungsprotokoll  ist  von  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  und  von
dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

3.  Bei  Übersendung  der  Spruchliste  (Gerichtsverfassungsgesetz  §  92)  sind
dem  ernannten  Vorsitzenden  des  Schwurgerichts  auch  Ausfertigungen  der
Jahreslisten  der  Hauptgeschworenen  und  der  Hilfsgeschworenen  zuzustellen.

VI.  Mitteilung  der  Namen  der  Geschworenen,  welche  in  einer  Sitzungsperiode
ihre  Verpflichtung  erfüllt  haben,  an  den  Präsidenten  des  Landgerichtes.
Der  Vorsitzende  des  Schwurgerichts  hat  nach  Beendigung  der  Sitzungsperiode

  dem  Präsidenten  des  Landgerichtes  ein  Verzeichnis  der  Namen  derjenigen

  Hauptgeschworenen  mitzuteilen,  welche  in  der  Sitzungsperiode  ihre  Verpflichtung

  erfüllt  haben  (Gerichtsverfassungsgesetz  §§  35  Nr.  2,  und  91  Abs.  2).
Schwerin,  den  20.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  Im  Auftrage:  Walter.