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Einführungs-Verordnung,
die gleichmäßige Behandlung der Disziplinar-Vergehen bei
allen im Reichsdienste befindlichen Truppen betreffend;
vom 22. April 1849.
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichs-Ministers des Krie-
ges, nach Anhörung des Reichs-Minister-Ratbes, und in Erwägung der drin-
genden Nothwendigkeit einer gleichmäßigen Behandlung der Digziplinar-Ver-
gehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen, verordnet in Genehmi-
gung der Vorschläge der zur Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertre-
tern der sämmtlichen deutschen Armee-Korps zusammengerufenen Kommission,
wie folgt:
S#1.
Die heute vollzogene Disziplinar-Strafverordnung für das deutsche Reichs-
heer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsdienst aufgebotenen Truppen
deöselben in Kraft. "
§.2.
Ueber die Art und Weise, wie diese Verordnung auch bei allen übrigen
Theilen des deutschen Reichöheeres, mit Rücksicht auf ihre Abweichung von
der zeitherigen Disziplinar-Vorschrift der Einzelstaaten durch vermittelnde Ueber-
gänge auch für den Dienst in der Heimath in Anwendung zu bringen ist,
bleibt die weitere Bestimmung vorbehalten.
g. 3.
Der Reichs-Minister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verord-
nung beauftragt.
Frankfurt am 22. April 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der interimistische Reichs-Minister des Krieges
v. Peucker.