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Ueber die zur Errichtung von Kriegshäáfen und Marine-Etablissements
nöthigen Enteignungen, sowie über die Befugnisse der dabei anzustellenden
Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesetze.
Artikel IV.
§. 20.
Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in den Mündungen der veurschen
Flüsse (Hafen, Seetonnen, Lteuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser
u. s. w.) bleiben der Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Ufer-
staaten unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln.
Ein Reichsgesetz wird bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen
Flässe zu rechnen sind.
g. 21.
Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen.
Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung der-
selben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren
und zu erweitern.
. 22.
Die Abgaben, welche in den Seeufer= Staaten von den Schiffen und de-
ren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden,
dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht über-
steigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
. 28.
In Betreff dieser Abgaben sind alle deutsche Schiffe und deren Ladun-
gen gleichzustellen.
Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsge-
walt ausgehen.
Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.
Artikel V.
6#..24.
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberausfsicht
über die in ihrem schiffbaren Laufe mehre Staaten durchströmenden oder begren-
zenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden
Nebenflüsse, sowie über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben.