Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-PBlatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Wein#ar. 2 185. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
220. 2c. 
haben, um die übermäßige Anzahl von Hunden und die damit verknüpften Ge- 
fahren und Unstatten, besonders auch die Entstehung und Verbreitung der Wuth- 
krankheit möglichst zu vermindern, ein Gesetz über die Besteuerung der Hunde 
zu erlassen beschlossen und verordnen daher unter Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Jeder Hund, welcher in dem Großherzogthume gehalten wird, ist von sei- 
nem Besitzer mit zehen Groschen jährlich zu versteuern. Ausgenommen hier- 
von sind nur die Hunde von Fremden, wenn diese nicht über vier Wochen in 
einem inländischen Orte verweilen, sowie Hunde, welche noch an der Mutter 
saugen, bis zu dem Alter von zwei Monaten. 
8. 2. 
Der im §. 1 bestimmte Steuersatz steigt auf Einen Thaler jährlich für 
jeden Lurus-Hund, d. h. für jeden solchen Hund, den sein Besitzer nur zum 
Vergnügen hält, ingleichen für jeden zweiten, dritten und weitern Hund des 
nämlichen Besitzers, oder mehrer zu derselben Haushaltung Gehörigen, sofern 
nicht Gewerbsbedürfniß eine Ausnahme nothwendig macht. Ob dieß der Fall, 
sowie darüber, ob ein Hund zum Vergnügen gehalten wird, oder nicht, entschei- 
det zunächst die Orts-Polizeibehörde, in zweiter und letzter Instanz der Bezirks- 
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