Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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d)  bei  den  Unter-Offizieren  und  Gemeinen:  zum  Frühstück  Kaffee  oder  Suppe;
ferner
täglich  in  ½  Pfund  Fleisch  und  Zugemüße,  soviel  von  letzterem  des
Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört,
und
täglich  in  zwei  Pfund  gut  ausgebackenem  Roggenbrote.

2)  Das  QOuartier,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  es  gestatten,
soll  bestehen:
n)  für  einen  Stabs-Offizier:  in  einer  Wohnstube,  einer  Schlafstube,  einer  Dienerstube,
  nebst  Meubles  und  Betten;

b)  für  einen  Hauptmann  oder
Subaltern-Offizier:  in  einem  heizbaren  Zimmer,  nebst  Meubles  und
Betten.
Zwei  Subaltern-Offiziere,  welche  in  ein  und
dasselbe  Quartier  kommen,  können  in  eine  Stube
und  Kammer  zusammengelegt  werden.

c)  für  einen  Feldwebel,  Portepee-Fähndrich,
  Stabs-Fourier,
  Kompagnie-Chirurg  und  »
Musik-Direktor...ineinerbesonderenWohn-oderSchlaf-Stube
nebst  der  erforderlichen  Lagerstätte;
d)  für  die  übrigen  Unter-Offiziere
  und  Gemeinen  in  einer  gegen  die  Witterung  gehörig  geschützten
Lagerstätte  nebst  Decke,  mit  der  Befugniß,  am  Tage
in  der  Wohnstube  des  Wirths  oder  in  einem  sonstigen
  im  Winter  von  demselben  geheizten  Lokal
sich  aufhalten  zu  dürfen.
3)  Die  Bequartierung  und  Verpflegung
a)  eines  Stabs-Offiziers  jeden  Ranges  wird  täglich  mit  1  Thlr.  —  Gr.  —  Pf.
b)  eines  Hauptmanns  oder  eines  Militär-Beamten
  gleichen  Rangens  -—  =  22  8

c)  eines  Subaltern-Offiziers  oder  eines
Militär-Beamten  gleichen  Ranges  -—  17  —