Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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erhalten  für  etwaige  durch  die  Militär-Pferde  an  den  Ständen  verursachten
Schäden  keine  Entschädigung.

6)  Als  Vergütung  für  die  Vorspanne  wird  für  jede  Meile  und  für  jedes
  Pferd  ohne  Unterschied  zwischen  einspännigen  und  zweispännigen  Fuhren
—.  8  Gr.  6  Pf.  bezahlt,  wobei  jedoch  für  den  etwa  zu  stellenden  Wagen  oder
Karren  und  für  den  Rückweg  keine  besondere  Vergütung  geleistet  wird.

Anmerkung:  Wenn  der  Preis  eines  Scheffels  Hafer  —=  20  Gr.  —.
übersteigt,  dann  wird  auf  je  volle  5  Gr.  darüber  obige  Vergütung
um  6  Pfennige  für  jede  Meile  und  jedes  Pferd  erhöht.  Bei  Berechnung
  der  Haferpreise  werden  ebenfalls  die  monatlichen  Durchschnitts-Marktpreise
  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  zum  Grunde
gelegt,  je  nachdem  die  Vorspanne  im  Weimar-Jenaischen,  Eisenachischen
oder  Neustädtischen  Kreise  des  Großherzogthumes  geleistet  wird.

7)  An  Botenlohn  wird  für  jede  Meile  —-.  5  Gr.  8  Pf.  bezahlt,  wobei
jedoch  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

8)  Hinsichtlich  der  Verpflegung  und  Bequartierung  der  durch  das  Großherzogthum
  auf  den  Etapen-Straßen  marschirenden  Königlich  Preußischen  Truppen
  bewendet  es  bei  den  diesfallsigen  Bestimmungen  der  mit  der  Krone  Preußen
  unter  dem  19.  und  12.  Januar  1830  abgeschlossenen  und  zuletzt  laut
Bekanntmachung  vom  27.  April  1847  (Regierungs-Blatt  Seite  179)  bis  zum
1.  Oktober  1856  erneuerten  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention.

Weimar  am  22.  Dezember  1851.

Erstes  Departement  des  Grothberzoßrich  Süch  si  schen
Staats-Ministeriums,  #btheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Nachdem  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  diejenigen  Geschäfte
der  Einkommensteuer-Lokal-Kommission  in  dem  Amtsbezirke  Buttstädt,  welche
zeither  dem  dortigen  Großherzoglichen  Justiz-Amte  oblagen,  vom  1.  Januar
k.  J.  an  bis  dahin,  wo  die  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  für  jenen  Bezirk
  Statt  finden  wird,  dem  Großherzoglichen  Rentamte  zu  Hardisleben  einstweilen
  provisorisch  übertragen  worden  sind:  so  wird  solches  hiermit  zur  Kenntniß
  des  betheiligten  Publikums  gebracht.

Weimar  am  25.  Dezember  1851.

Orittes  Oepartement  des  Gersperzonlich  Sächstschen
Staats-Ministeriums.

Thon.