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erhalten für etwaige durch die Militär-Pferde an den Ständen verursachten
Schäden keine Entschädigung.
6) Als Vergütung für die Vorspanne wird für jede Meile und für jedes
Pferd ohne Unterschied zwischen einspännigen und zweispännigen Fuhren
—. 8 Gr. 6 Pf. bezahlt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder
Karren und für den Rückweg keine besondere Vergütung geleistet wird.
Anmerkung: Wenn der Preis eines Scheffels Hafer —= 20 Gr. —.
übersteigt, dann wird auf je volle 5 Gr. darüber obige Vergütung
um 6 Pfennige für jede Meile und jedes Pferd erhöht. Bei Berechnung
der Haferpreise werden ebenfalls die monatlichen Durchschnitts-Marktpreise
in den Städten Weimar, Eisenach und Neustadt zum Grunde
gelegt, je nachdem die Vorspanne im Weimar-Jenaischen, Eisenachischen
oder Neustädtischen Kreise des Großherzogthumes geleistet wird.
7) An Botenlohn wird für jede Meile —-. 5 Gr. 8 Pf. bezahlt, wobei
jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird.
8) Hinsichtlich der Verpflegung und Bequartierung der durch das Großherzogthum
auf den Etapen-Straßen marschirenden Königlich Preußischen Truppen
bewendet es bei den diesfallsigen Bestimmungen der mit der Krone Preußen
unter dem 19. und 12. Januar 1830 abgeschlossenen und zuletzt laut
Bekanntmachung vom 27. April 1847 (Regierungs-Blatt Seite 179) bis zum
1. Oktober 1856 erneuerten Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention.
Weimar am 22. Dezember 1851.
Erstes Departement des Grothberzoßrich Süch si schen
Staats-Ministeriums, #btheilung B.
von Watzdorf.
III. Nachdem von dem unterzeichneten Ministerium diejenigen Geschäfte
der Einkommensteuer-Lokal-Kommission in dem Amtsbezirke Buttstädt, welche
zeither dem dortigen Großherzoglichen Justiz-Amte oblagen, vom 1. Januar
k. J. an bis dahin, wo die Errichtung eines Rechnungsamtes für jenen Bezirk
Statt finden wird, dem Großherzoglichen Rentamte zu Hardisleben einstweilen
provisorisch übertragen worden sind: so wird solches hiermit zur Kenntniß
des betheiligten Publikums gebracht.
Weimar am 25. Dezember 1851.
Orittes Oepartement des Gersperzonlich Sächstschen
Staats-Ministeriums.
Thon.