Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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erhalten für etwaige durch die Militär-Pferde an den Ständen verursachten 
Schäden keine Entschädigung. 
6) Als Vergütung für die Vorspanne wird für jede Meile und für je- 
des Pferd ohne Unterschied zwischen einspännigen und zweispännigen Fuhren 
—. 8 Gr. 6 Pf. bezahlt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder 
Karren und für den Rückweg keine besondere Vergütung geleistet wird. 
Anmerkung: Wenn der Preis eines Scheffels Hafer —= 20 Gr. —. 
übersteigt, dann wird auf je volle 5 Gr. darüber obige Vergütung 
um 6 Pfennige für jede Meile und jedes Pferd erhöht. Bei Berech- 
nung der Haferpreise werden ebenfalls die monatlichen Durchschnitts- 
Marktpreise in den Städten Weimar, Eisenach und Neustadt zum Grunde 
gelegt, je nachdem die Vorspanne im Weimar-Jenaischen, Eisenachischen 
oder Neustädtischen Kreise des Großherzogthumes geleistet wird. 
7) An Botenlohn wird für jede Meile —-. 5 Gr. 8 Pf. bezahlt, wobei 
jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
8) Hinsichtlich der Verpflegung und Bequartierung der durch das Groß- 
herzogthum auf den Etapen-Straßen marschirenden Königlich Preußischen Trup- 
pen bewendet es bei den diesfallsigen Bestimmungen der mit der Krone Preu- 
ßen unter dem 19. und 12. Januar 1830 abgeschlossenen und zuletzt laut 
Bekanntmachung vom 27. April 1847 (Regierungs-Blatt Seite 179) bis zum 
1. Oktober 1856 erneuerten Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention. 
Weimar am 22. Dezember 1851. 
Erstes Departement des Grothberzoßrich Süch si schen 
Staats-Ministeriums, #btheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Nachdem von dem unterzeichneten Ministerium diejenigen Geschäfte 
der Einkommensteuer-Lokal-Kommission in dem Amtsbezirke Buttstädt, welche 
zeither dem dortigen Großherzoglichen Justiz-Amte oblagen, vom 1. Januar 
k. J. an bis dahin, wo die Errichtung eines Rechnungsamtes für jenen Be- 
zirk Statt finden wird, dem Großherzoglichen Rentamte zu Hardisleben einst- 
weilen provisorisch übertragen worden sind: so wird solches hiermit zur Kennt- 
niß des betheiligten Publikums gebracht. 
Weimar am 25. Dezember 1851. 
Orittes Oepartement des Gersperzonlich Sächstschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
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