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erhalten für etwaige durch die Militär-Pferde an den Ständen verursachten
Schäden keine Entschädigung.
6) Als Vergütung für die Vorspanne wird für jede Meile und für je-
des Pferd ohne Unterschied zwischen einspännigen und zweispännigen Fuhren
—. 8 Gr. 6 Pf. bezahlt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder
Karren und für den Rückweg keine besondere Vergütung geleistet wird.
Anmerkung: Wenn der Preis eines Scheffels Hafer —= 20 Gr. —.
übersteigt, dann wird auf je volle 5 Gr. darüber obige Vergütung
um 6 Pfennige für jede Meile und jedes Pferd erhöht. Bei Berech-
nung der Haferpreise werden ebenfalls die monatlichen Durchschnitts-
Marktpreise in den Städten Weimar, Eisenach und Neustadt zum Grunde
gelegt, je nachdem die Vorspanne im Weimar-Jenaischen, Eisenachischen
oder Neustädtischen Kreise des Großherzogthumes geleistet wird.
7) An Botenlohn wird für jede Meile —-. 5 Gr. 8 Pf. bezahlt, wobei
jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird.
8) Hinsichtlich der Verpflegung und Bequartierung der durch das Groß-
herzogthum auf den Etapen-Straßen marschirenden Königlich Preußischen Trup-
pen bewendet es bei den diesfallsigen Bestimmungen der mit der Krone Preu-
ßen unter dem 19. und 12. Januar 1830 abgeschlossenen und zuletzt laut
Bekanntmachung vom 27. April 1847 (Regierungs-Blatt Seite 179) bis zum
1. Oktober 1856 erneuerten Militär-Durchmarsch= und Etapen-Konvention.
Weimar am 22. Dezember 1851.
Erstes Departement des Grothberzoßrich Süch si schen
Staats-Ministeriums, #btheilung B.
von Watzdorf.
III. Nachdem von dem unterzeichneten Ministerium diejenigen Geschäfte
der Einkommensteuer-Lokal-Kommission in dem Amtsbezirke Buttstädt, welche
zeither dem dortigen Großherzoglichen Justiz-Amte oblagen, vom 1. Januar
k. J. an bis dahin, wo die Errichtung eines Rechnungsamtes für jenen Be-
zirk Statt finden wird, dem Großherzoglichen Rentamte zu Hardisleben einst-
weilen provisorisch übertragen worden sind: so wird solches hiermit zur Kennt-
niß des betheiligten Publikums gebracht.
Weimar am 25. Dezember 1851.
Orittes Oepartement des Gersperzonlich Sächstschen
Staats-Ministeriums.
Thon.