Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Vekanntmachung.

Vom  1.  Januar  1852  an  koͤnnen  bei  den  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen
  Poststellen  die  nach  den  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Postvereine
  gehörigen  Staaten  bestimmten  Brief-Postsendungen,  Briefe,  Muster=
  und  Kreuzband-Sendungen  durch  Marken  frankirt  werden,  welche
vom  29.  I.  Monats  an  am  Schalter  der  Post-Büreaus  in  folgenden  vier  Sorten
  käuflich  abgegeben  werden:

zu  *l  Silbergroschen  auf  blaßgrünem  Papier,
-blauem  ,
-  -  rosenrothem  -,
—  -gelbem  .

Diese  Mareen  tragen  die  Ueberschrift:  „Freimarke“,  in  den  Seitenrahmen
  die  Inschriften:  „Deutsch-  Oesterreichischer  Postverein“  und
bern  und  Taxis“  und  in  dem  Mittelschilde,  im  untern  Nahmen  und  in
den  Medaillons  die  Werthsbezeichnung.

Mit  diesen  Marken  kann  auch  die  nach  den  deutschen  Bundesstaaten,  deren
  Posten  unter  Fürstlich  Thurn  und  Tarisscher  Verwaltung  stehen,  bestimmte
Korrespondenz  frankirt  werden.

Die  Frankirung  durch  Marken  ist  demnach  zulässig  bei  allen  Briefen
und  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Muster=  und  Kreuzband-Sendungen
  nach  den  gesammten  Staatsgebieten  von  Oesterreich  und
Preußen,  sowie  nach  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme
  der  dem  Postvereine  noch  nicht  beigetretenen  Herzogthümer  Lauenburg
und  Limburg.

Briefe  nach  den  ebengenannten  beiden  deutschen  Bundesstaaten,  sowie  nach
dem  Auslande  müssen  bis  auf  Weiteres  noch  durch  Baarzahlung  fran—
kirt  werden.

Gänzlich  unzulässig  ist  die  Frankirung  durch  Marken  außerdem:
a)  bei  refommandirten  Briefen,
b)  -Briefen  mit  Postvorschuß,
c)  Bariefen,  auf  welche  Einzahlungen  gemacht  werden,
4)  -Briefen  mit  angegebenem  Werthe,  wie  überhaupt  bei  allen  zur
Fahrpost  gehörigen  Päckerei-,  Werth=  und  Geld-Sendungen.
Die  Korrespondenz-Gattungen,  bei  welchen  die  Frankirung  durch  Marken
gestattet  ist,  können  nach  Belieben  der  Absender  bis  auf  weitere  Anordnung  auch
künftig  durch  Baarzahlung  am  Schalter  frankirt  werden.