Vekanntmachung.
Vom 1. Januar 1852 an koͤnnen bei den Fürstlich Thurn und Taris-
schen Poststellen die nach den zum Deutsch-Oesterreichischen Postver-
eine gehörigen Staaten bestimmten Brief-Postsendungen, Briefe, Mu-
ster= und Kreuzband-Sendungen durch Marken frankirt werden, welche
vom 29. I. Monats an am Schalter der Post-Büreaus in folgenden vier Sor-
ten käuflich abgegeben werden:
zu *l Silbergroschen auf blaßgrünem Papier,
-blauem ,
- - rosenrothem -,
— -gelbem .
Diese Mareen tragen die Ueberschrift: „Freimarke“, in den Seiten-
rahmen die Inschriften: „Deutsch- Oesterreichischer Postverein“ und
bern und Taxis“ und in dem Mittelschilde, im untern Nahmen und in
den Medaillons die Werthsbezeichnung.
Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen Bundesstaaten, de-
ren Posten unter Fürstlich Thurn und Tarisscher Verwaltung stehen, bestimmte
Korrespondenz frankirt werden.
Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen
und zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Muster= und Kreuzband-
Sendungen nach den gesammten Staatsgebieten von Oesterreich und
Preußen, sowie nach sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Aus-
nahme der dem Postvereine noch nicht beigetretenen Herzogthümer Lauenburg
und Limburg.
Briefe nach den ebengenannten beiden deutschen Bundesstaaten, sowie nach
dem Auslande müssen bis auf Weiteres noch durch Baarzahlung fran—
kirt werden.
Gänzlich unzulässig ist die Frankirung durch Marken außerdem:
a) bei refommandirten Briefen,
b) -Briefen mit Postvorschuß,
c) Bariefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden,
4) -Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur
Fahrpost gehörigen Päckerei-, Werth= und Geld-Sendungen.
Die Korrespondenz-Gattungen, bei welchen die Frankirung durch Marken
gestattet ist, können nach Belieben der Absender bis auf weitere Anordnung auch
künftig durch Baarzahlung am Schalter frankirt werden.