bezüglich dem Botenlohn etwas Weiteres nicht zu entrichten. — Er-
reicht jedoch der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto
nicht, so ist der fehlende Betrag und zwar, wenn der Brief nach ei-
nem Orte bestimmt ist, für welchen die Postvereins-Tare in Anwen-
dung kommt, mit Zuschlag, vom Empfänger bei der Aushändigung
des Briefes als Ergänzungs-Porto nachzuzahlen.
Bei Kreuzbandsendungen wird in solchen Fällen für das unfran-
kirt gebliebene Gewicht das betreffende Brief-Porto, beziehungsweise
auch das vorerwähnte Zuschlag-Porto nacherhoben. — Verweigert der
Empfänger diese Nachzahlung, oder erweist sich eine mit Ergänzungs-
Porto belegte Sendung als unbestellbar, so wird solche an den Auf-
gabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, das Er-
gänzungs-Porto an die Postkasse zu erstatten.
6. 6. Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein
durch die Poststellen, und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem
Vertriebe oder Wiederverkaufe derselben gewerbsmäßig zu befassen.
Es ist den Posistellen streng untersagt, die Marken zu einem hö-
hern oder geringern Betrage zu verkaufen, als der auf den Marken
ausgedrückte Werth beträgt.
# 7. Die in Silbergroschen ausgestellten Thurn und Taxisschen Marken kön-
nen nur bei den Poststellen derjenigen zum Fürstlich Thurn und Taris-
schen Post-Verwaltungsbezirke gehörigen Staaten, welche in der Vierzehen-
Thaler-Währung rechnen, sowie bei den Fürstlich Thurn und Taris-
schen Poststellen in den Hansestädten und in gleicher Weise die auf
Kreuzer lautenden Tarisschen Marken nur in den Theilen des genann-
ten Post-Areals, in welchen der 24 1/ Guldenfuß besteht, zum Fran-
kiren verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen
betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Korrespondenz
als unfrankirt behandelt wird.
Das Letztere findet auch Statt, wenn bei einer Fürstlich Thurn und Ta-
xisschen Poststelle aufgegebene Briefe mit anderen als den im Eingange be-
schriebenen Fürstlich Thurn und Taxrisschen Freimarken z. B. Königlich Preu-
bischen 2c. frankirt worden sind.
Weimar am 27. Dezember 1851.
Großherzoglich ü Ober-Postinspektion.
elbig.